Wen muss ich informieren, was ist zu tun, wenn man mal erkrankt?
Zu dieser Frage hat der Dienstgeber ein Merkblatt versendet:
Wen muss ich informieren, was ist zu tun, wenn man mal erkrankt?
Zu dieser Frage hat der Dienstgeber ein Merkblatt versendet:
Wie bei der Mitarbeiterversammlung versprochen, haben wir als SoMAV Themen, Fragen, Anregungen aufgegriffen und versuchen diese nun entsprechend zu beantworten:
Die SoMAV hat diese Frage mit dem Dienstgeber erörtert. Ältere Mitarbeitende, wie alle anderen Mitarbeitenden auch, können das normale Fortbildungskontingent nutzen. Wie bei allen anderen Fortbildungen findet eine Einzelfallprüfung statt, ob ein dienstliches Interesse vorliegt. Dies gilt insbesondere für langfristige und teure Fort- und Weiterbildungen.
Stärker in den Fokus sollen Fortbildungen zur Unterstützung des Übergangs in den Ruhestand rücken. (Vgl. Orientierungszeiten und ein weiteres Angebot des TPI)
Es besteht ein Rechtsanspruch auf Altersteilzeit für ein Kontingent von 2,5% der Mitarbeitenden, die älter als 60 sind. Rechtzeitige individuelle Beratungen werden empfohlen.
Für die Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit und flexibler Altersarbeitszeit finden die Bestimmungen der Anlage 9 Anwendung.
Die SoMAV wird mit dem DG das Gespräch über die Möglichkeit der
Altersteilzeit in Restrukturierungs- und Stellenabbaubereichen im Rahmen der Umsetzung der Synode suchen. (z.B. Sozialplan)
Die aktuelle Rechtslage findet sich im ABC der Homepage
Dieser Themenbereich wird an den neu gegründeten „Gesundheitszirkel im Bistum“ delegiert. Über Ergebnisse werden wir berichten.
Nachfolgend werden einige wichtige aktuelle Hinweise aus dem Pflegegesetz und dem Familienpflegesetz zusammengestellt:
Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG). sollen die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf fördern.
Der Medizinische Dienst der Krankenversicherungen (MDK) beurteilt den Pflegebedarf und setzt den Pflegegrad fest.
Der §2 PflegeZG regelt sowohl für die Pflege als auch für die Organisation der Pflege
Tritt ein Pflegefall innerhalb der Familie auf, sollte der Dienstgeber möglichst früh über die absehbare Verhinderung informiert werden. In den zehn Arbeitstagen können nahe Angehörige neben akuten Pflegemaßnahmen auch weiterführende Vorkehrungen in die Wege leiten und eine langfristige Pflege organisieren.
Erfahrung aus der Praxis: zur Feststellung des Pflegebedarfs durch den MDK bedarf es oft Zeit. Ein ärztliches Gutachten dem DG anbieten und die Feststellung nachreichen.
Der Anspruch auf eine kurzfristige Pflegezeit ist unabhängig von der Unternehmensgröße.
Der Anspruch auf eine Pflegezeit ist abhängig von der Unternehmensgröße (mit in der Regel mehr als 15 Beschäftigten, vgl. § 3 Abs. 1, Satz 2 PflegeZG)
Der Anspruch auf eine Pflegezeit ist abhängig von der Unternehmensgröße (in der Regel mehr als 25 Beschäftigte; bgl. § 2 Abs. 1, Satz 4 FPfZG)
Allgemein gilt:
Während der Arbeitsverhinderung und der Pflegezeit gilt der Kündigungsschutz.
Über die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes informiert die Krankenkasse.
Das zinslose Darlehen wird beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantrag.
Die Vereinbarungen mit dem Dienstgeber sollten zeitnah erfolgen, d.h. Beginn der Freistellung und geplante Rückkehr, oder die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung.
*Wer ist ein „naher Angehöriger“?
Nahe Angehörige haben die Möglichkeit, sich diese zehn Tage auch untereinander aufzuteilen. Als nahe Angehörige gelten laut Gesetz (§ 7 PflegeZG) folgende Personen:
Im folgenden Text ein paar Hinweise für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aus der Elternzeit in den Dienst zurückkehren:
Mutterschutzzeiten in der Pflichtversicherung werden nach einer aktuellen Rechtsprechung besser bewertet. Zum einen werden die Monate bei der Berechnung der Wartezeit berücksichtigt. Zum anderen werden aus dem während dieser Zeit gemeldeten Entgelt Versorgungspunkte ermittelt. Die Mutterschutzzeiten können so die Rente aus der KZVK erhöhen.
Für Mutterschutzzeiten vor dem 01. Januar 2012 bedeutet dies konkret, dass man einen Antrag stellen muss. Bei Mutterschutzzeiten ab dem 01.01.12 erledigt dies der Dienstgeber automatisch.
Ein Antragsformular und eine Broschüre zu diesen Fragen sind auf der Homepage der KZVK zu finden.
In einem Gespräch mit dem Dienstgebervertreter hat die SoMAV abschließend die aufgetretenen Fragen in Verbindung mit der Verschickung von KAVO-Arbeitsverträge an Gemeinde- und PastoralreferentInnen besprochen.
Wie auf der MitarbeiterInnenversammlung und durch Artikel auf der Homepage berichtet, kam es zum Versand von KAVO-Arbeitsverträgen an MitarbeiterInnen, die bereits einen BAT-Vertrag hatten. Hierzu bestand keine Notwendigkeit, so dass es hier zu Irritationen in der Mitarbeiterschaft kam. Ein Teil der MitarbeiterInnen hat die neuen Verträge unterschrieben, andere wiederum nicht.
Weiterhin stellte sich heraus, dass die verschickten KAVO-Arbeitsverträgen vom Muster der KAVO abwichen.
Es sind auch Arbeitsverträge an nach Februar 2008 eingestellte MitarbeiterInnen verschickt worden, die teilweise fehlerhaft waren.
Um nun auf der einen Seite eine für die Mitarbeiterschaft Rechtssicherheit herzustellen und auf der anderen Seite eine für die Verwaltung des BGVs nicht all zu arbeitsintensive Lösung zu finden, wurde vom Dienstgeber folgender Weg verfügt:
Der Generalvikar schreibt alle pastoralen MitarbeiterInnen an und bittet jede Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiter seine individuellen Arbeitsverträge zu überprüfen.
Wir bitten alle KollegInnen, ihre Verträge intensiv zu überprüfen und – wenn nötig – entsprechende Schritte einzuleiten. Für Rückfragen stehen Euch die Mitglieder der SoMAV gerne zur Verfügung.