Wie bei der Mitarbeiterversammlung versprochen, haben wir als SoMAV Themen, Fragen, Anregungen aufgegriffen und versuchen diese nun entsprechend zu beantworten: 

 

  1. Fortbildung / Spezialisierung für ältere Mitarbeitende

Die SoMAV hat diese Frage mit dem Dienstgeber erörtert. Ältere Mitarbeitende, wie alle anderen Mitarbeitenden auch, können das normale Fortbildungskontingent nutzen. Wie bei allen anderen Fortbildungen findet eine Einzelfallprüfung statt, ob ein dienstliches Interesse vorliegt. Dies gilt insbesondere für langfristige und teure Fort- und Weiterbildungen.

Stärker in den Fokus sollen Fortbildungen zur Unterstützung des Übergangs in den Ruhestand rücken. (Vgl. Orientierungszeiten und ein weiteres Angebot des TPI)

 

  1. Gibt es Altersteilzeit für pastorale Mitarbeitende?

Es besteht ein Rechtsanspruch auf Altersteilzeit für ein Kontingent von 2,5% der Mitarbeitenden, die älter als 60 sind. Rechtzeitige individuelle Beratungen werden empfohlen.

  • 31 der KAVO regelt die Altersteilzeitarbeit.

Für die Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit und flexibler Altersarbeitszeit finden die Bestimmungen der Anlage 9 Anwendung.

  • 3 der Anlage 9 weist darauf hin, dass Altersteilzeit, ohne dass darauf ein Rechtsanspruch besteht, in Restrukturierungs- und Stellenabbaubereichen bei dienstlichem oder betrieblichem Bedarf vereinbart werden kann, wenn die persönlichen Voraussetzungen nach der Anlage 9 § 5 vorliegen. Die Festlegung der in Satz 1 genannten Bereiche und die Entscheidung, ob, in welchem Umfang und für welchen Personenkreis dort Altersteilzeitarbeit zugelassen wird, erfolgt durch den Dienstgeber.

Die SoMAV wird mit dem DG das Gespräch über die Möglichkeit der 

Altersteilzeit in Restrukturierungs- und Stellenabbaubereichen im Rahmen der Umsetzung der Synode suchen. (z.B. Sozialplan)

Die aktuelle Rechtslage findet sich im ABC der Homepage

 

  1. Krankmachende Faktoren in der Arbeit und Möglichkeiten der Prävention

Dieser Themenbereich wird an den neu gegründeten „Gesundheitszirkel im Bistum“ delegiert. Über Ergebnisse werden wir berichten.  

 

  1. Rund um die Pflege

Nachfolgend werden einige wichtige aktuelle Hinweise aus dem Pflegegesetz und dem Familienpflegesetz zusammengestellt:

Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG). sollen die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf fördern.

Der Medizinische Dienst der Krankenversicherungen (MDK) beurteilt den Pflegebedarf und setzt den Pflegegrad fest.

  • Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegeZG)

Der §2 PflegeZG regelt sowohl für die Pflege als auch für die Organisation der Pflege

  • im akuten Pflegefall
  • bis zu zehn Tage insgesamt bei nahen Verwandten* (vgl. §7 PflegeZG)
  • auch kurzfristig ohne vorherige Ankündigung beim Arbeitgeber
  • finanzielle Absicherung durch Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung

Tritt ein Pflegefall innerhalb der Familie auf, sollte der Dienstgeber möglichst früh über die absehbare Verhinderung informiert werden. In den zehn Arbeitstagen können nahe Angehörige neben akuten Pflegemaßnahmen auch weiterführende Vorkehrungen in die Wege leiten und eine langfristige Pflege organisieren.

Erfahrung aus der Praxis: zur Feststellung des Pflegebedarfs durch den MDK bedarf es oft Zeit. Ein ärztliches Gutachten dem DG anbieten und die Feststellung nachreichen.

Der Anspruch auf eine kurzfristige Pflegezeit ist unabhängig von der Unternehmensgröße.

  • Pflegezeit (§ 3 PflegeZG)

  • Freistellung bis zu sechs Monaten (vollständige oder teilweise Freistellung vom Beruf)
  • bis zu drei Monate für die Begleitung der letzten Lebensphase eines Angehörigen
  • Ankündigungsfrist beim Dienstgeber: zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich mitteilen
  • Nachweis über die Pflegebedürftigkeit erteilt die Pflegekasse oder der medizinische Dienst.
  • finanzielle Absicherung durch zinsloses Darlehen

Der Anspruch auf eine Pflegezeit ist abhängig von der Unternehmensgröße (mit in der Regel mehr als 15 Beschäftigten, vgl. § 3 Abs. 1, Satz 2 PflegeZG)

  • Familienpflegezeit (§§ 2 und 3 FPfZG)
  • bis zu 24 Monate
  • teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung
  • verringerte Arbeitszeit beträgt mindestens 15 Arbeitsstunden (Mindestarbeitszeit)
  • Ankündigungsfrist beim Dienstgeber: acht Wochen vor Beginn schriftlich mitteilen
  • finanzielle Absicherung durch zinsloses Darlehen

Der Anspruch auf eine Pflegezeit ist abhängig von der Unternehmensgröße (in der Regel mehr als 25 Beschäftigte; bgl. § 2 Abs. 1, Satz 4 FPfZG)


Allgemein gilt:

Während der Arbeitsverhinderung und der Pflegezeit gilt der Kündigungsschutz.
Über die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes informiert die Krankenkasse.
Das zinslose Darlehen wird beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantrag.

Die Vereinbarungen mit dem Dienstgeber sollten zeitnah erfolgen, d.h. Beginn der Freistellung und geplante Rückkehr, oder die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung.


*Wer ist ein „naher Angehöriger“?

Nahe Angehörige haben die Möglichkeit, sich diese zehn Tage auch untereinander aufzuteilen. Als nahe Angehörige gelten laut Gesetz (§ 7 PflegeZG) folgende Personen:

  • Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern
  • Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister
  • Schwägerinnen und Schwäger
  • Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.