Die Förderung der Gesundheit und die Einhaltung der Regelungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung gehören u.a. zu den Aufgaben der MAVen – also auch der SoMAV.

Das Bistum Trier unterhält zur Optimierung dieser Angelegenheiten eine eigene Abteilung „Arbeitsschutz“, die in regelmäßigen Abständen die Einrichtungen auf Mängel überprüfen und im Sinne des Arbeitsschutzes beraten.

 

Die SoMAV erhält von solchen Ortsbegehungen durch den Arbeitsschutz des BGVs Kenntnis und wird über die event. abzustellende Mängel informiert. Die entsprechenden Fachabteilungen des BGVs, für unseren Bereich in der Regel der ZB 1.2, erhalten dann den Auftrag, die Mängel in einer gesetzten Frist abzustellen.

 

Nun kann die SoMAV verständlicher Weise nicht an den Ortsbegehungen teilnehmen. Deshalb sind wir in gravierenden Fällen oder in Fällen, wo eine Unterstützung der SoMAV angezeigt ist, darauf angewiesen, von Euch entsprechende Hinweise zu erhalten. Gerne sind wir dann bereit, uns - im Sinne der allgemeinen Aufgaben der SoMAV - für Euer Anliegen einzusetzen.

Ihr müsst aber auch nicht warten, bis der Arbeitsschutz zu den regelmäßigen Prüfungen zu Euch kommt. Wenn Euch in Euren Dienststellen Mängel auffallen, zögert nicht den Arbeitsschutz im BGV zu informieren. Hilfreich ist es, wenn wir als SoMAV gleichzeitig informiert werden, damit wir Euch hier – falls erforderlich – unterstützen können.

 


Im Januar-Amtsblatt teilt das BGV mit, dass ab sofort das MitarbeiterInnengespräch (MAG) als Instrument der Personalführung verbindlich und verpflichtend für die MitarbeiterInnen der Dienststellen des Bistums Trier eingeführt ist.

 

Was bedeutet dies für die Gemeinde- und PastoralreferentInnen, die durch die SoMAV vertreten werden?

Zunächst nichts! Denn die MAGs sind nur für die Dienststellen des Bistum (wie z.B. BGV, Beratungsstellen, Fachstellen, KHGs usw.) eingeführt. Für alle anderen ist ein MAG nicht zulässig, da hierfür zunächst ein entsprechendes Beteiligungsverfahren mit der SoMAV durchzuführen wäre. Auch die DekanatsreferentInnen - obwohl sie in einer Dienststelle des Bistums angesiedelt sind - sind ausdrücklich ausgenommen und müssen an keinem MAG teilnehmen.

(Ergänzung 01.02.11 zur Klarstellung: Für die PR und GR, die nicht durch die SoMAV vertreten werden, also z.B. in den Fachstellen angesiedelt sind, gilt: Sie nehmen am MAG teil, wenn sie zum Bereich der Einrichtungen I-V gehören)

 

Wir wollen an dieser Stelle aber kurz über die Position der Gesamtmitarbeitervertretung (GesMAV) des Bistums Trier informieren. (siehe auch: Artikel auf der Homepage der GesMAV)

 

Die GesMAV hat gegen die verpflichtende Einführung im Beteiligungsverfahren Einwendungen erhoben. Leider ist es nicht gelungen, den Generalvikar in einem Einigungsgespräch davon zu überzeugen, dass solche MAGs nur auf freiwilliger Basis erfolgen dürfen.

Diese Auffassung begründet sich darin, dass für die Frage, was für Aufgaben ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin zu erfüllen hat und wie dies geschehen soll dem Direktionsrecht des Dienstgebers obliegt. Das MAG führt nun dazu, dass der Dienstgeber sein Direktionsrecht ganz oder teilweise zurücknimmt und den Mitarbeiter/die Mitarbeiterin an genau diesen Fragen beteiligen will. Er kann allerdings – so die Auffassung der GesMAV – einen Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin nicht dazu verpflichten, dass er/sie ganz oder teilweise die originären Aufgaben des Dienstgebers übernimmt. Das kann logischer Weise nur auf freiwilliger Basis geschehen.

 

Deshalb hat die GesMAV sich gegen die verbindliche und verpflichtende Einführung von MAGs  ausgesprochen. Eine freiwillige Durchführung der MAGs wäre für die GesMAV denkbar gewesen. Diesem Vorschlag ist der Dienstgeber allerdings nicht gefolgt.

 


Zur Zeit erhalten vermehrt Kolleginnen und Kollegen von der Personalverwaltung des BGVs neue KAVO-Verträge zugeschickt, die sie unterschreiben sollen.

Folgende Dinge sollten dabei auf jeden Fall bedacht bzw. überprüft werden:

  1. Entspricht der vorgelegte KAVO-Vertrag dem Muster aus der entsprechenden Anlage 2 der KAVO (dort ist es das Arbeitsvertragsmuster unter II.)?
  2. Sind die Personendaten und die Eingruppierungsdaten richtig?
  3. Wurde die Tätigkeit der Anstellung richtig vermerkt? Also zum Beispiel PastoralreferentIn oder GemeindereferentIn. Die Bezeichnung Mitarbeiter oder Mitarbeiterin reicht nicht aus. Dies wurde nach unserer Kenntnis aber in einigen Verträgen so gemacht.
  4. Sind alle event. Zusatzvereinbarungen, die im alten Arbeitsvertrag oder in Arbeitsvertragsergänzungen getätigt wurden, übernommen?

Im Zweifelsfall sollte man den vorgelegten Vertrag von einem sachkundigen Juristen prüfen lassen.

Es sei noch angemerkt, dass für die Gemeinde- und PastoralreferentInnen kein arbeitsrechtlicher Grund für die Anfertigung neuer Arbeitsverträge besteht.

Der Dienstgeber hat 2008 auf eine einzelvertragliche Regelung bzw. Zustimmung zur Überführung in die KAVO bei diesen beiden Berufsgruppen verzichtet. Alle andern Bistumsmitarbeiter wurden einzeln um Zustimmung gebeten.

Stattdessen wurde für unsere Berufsgruppen durch die KODA die Statuten für GemeindereferentInnen und PastoralreferentInnen so verändert, dass für diese die KAVO ohne Zustimmung der einzelnen MitarbeiterInnen unmittelbar Anwendung findet.

Damit ist der arbeitsrechtliche Akt wirksam vollzogen, es bedarf daher keiner schriftlichen Dokumentation in Form eines neuen Vertrages.

 

Erneut waren Rechtsfragen zu Gestellungsverträgen an staatlichen Schulen Thema des Gesprächs der SoMAV mit dem Dienstgeber, Herrn Generalvikar Holkenbrink.
Nach wie vor ist ungeklärt, welche Leistungen z.B. pastorale MitarbeiterInnen, die an Schulen tätig sind, zu erbringen haben und - ganz wichtig - wer im Schadensfall die Kosten zu tragen hat.
Muss man als gestellter Lehrer z.B. Aufsichten und Vertretungsstunden übernehmen, darf man als Begleitperson an Exkursionen oder Klassenfahrten teilnehmen? Und wer reguliert den Schaden, wenn dabei das private Fahrzeug beschädigt wird oder sonst ein Versicherungsfall eintritt.
Zur Klärung dieser und weiterer Fragestellungen hat der Generalvikar nun eine Arbeitsgruppe aus Vertretern der SoMAV und der Schulabteilung eingesetzt.

Bis es zu belastbaren Ergebnissen kommt gilt: alles ist versicherungsmäßig durch das Bistum abgedeckt, was auch von einer Lehrkraft im Staatsdienst an Tätigkeiten verlangt werden kann. Abgedeckt sind somit auf jeden Fall alle schulischen Veranstaltungen.
Werden Lehrkräfte im Gestellungsvertrag zu weiteren Tätigkeiten herangezogen, können sie von ihrem Schulleiter bzw. ihrer Schulleiterin darüber Auskunft verlangen, wie es um den Versicherungsschutz bestellt ist. Im Zweifelsfall sollte man beim BGV in der Schulabteilung nachgefragt werden.