- update des Artikels aus 2010 (Stand August 2015) -
Nach der Änderung der Grundordnung für das Bistum Trier zum 1. August 2015 haben sich zwar einige Änderungen in der Grundordnung ergeben. Die Grundaussagen des Artikels aus dem Jahr 2010 haben aber nach wie vor für den pastoralen Dienst ihre Gültigkeit (Artikel 4, Absatz 1, Satz 2).
In letzter Zeit wurde die SoMAV vermehrt mit dem Problem der sogenannten Loyalitätsobliegenheiten konfrontiert. MitarbeiterInnen wurden vom Dienstgeber zu Gesprächen mit arbeitsrechtlichem Hintergrund nach Trier einbestellt, weil ein Verstoß gegen die Loyalitätsobliegenheiten vermutet wurde.
Neben altbekannten Themen, die die persönliche Lebensführung betreffen, also z.B. außereheliches Zusammenleben, gehören zu diesen Loyalitätsobliegenheiten auch öffentliche Äußerungen in mündlicher und schriftlicher Form, die u.U. gegen die Lehre der Kirche verstoßen oder die Verunehrung der Heiligen Eucharistie durch Teilnahme an Gottesdiensten, die in Form (Hochgebete, die nicht im Messbuch stehen) und Materie (z.B. selbstgebackenes Brot) nicht den kirchlichen Vorgaben entsprechen.
Die einschlägigen arbeitsrechtlichen Hintergründe zum Thema „Loyalitätsobliegenheiten“ finden sich in der „Grundordnung des kirchlichen Dienstes“ (GO), hier insbes. im Artikel 4.
Wer hauptberuflich in den kirchlichen Dienst eintritt, gehört danach der Dienstgemeinschaft der katholischen Kirche an. Somit nimmt der Mitarbeiter teil an der kirchlichen Sendung. Es wird von ihm deshalb erwartet, dass er das und die sich daraus ergebenden Konsequenzen beim Abschluss des Arbeitsvertrages weiß.
Die Kirche stellt also an ihre Mitarbeiter Anforderungen, die gewährleisten, dass sie ihren besonderen Auftrag glaubwürdig erfüllen. Sie können somit von ihren Mitarbeitern verlangen, dass sie sich loyal und aufrichtig im Sinne der Lehre der Kirche verhalten.
Sanktionen bei Verstößen gegen Loyalitätsobliegenheiten (Artikel 5 GO) sind abgestuft normiert. Als letzte Maßnahme kommt eine Kündigung in Betracht, wenn nämlich ein klärendes Gespräch, Abmahnung, formeller Verweis, Versetzung oder Änderungskündigung nicht geeignet sind, dem sogenannten Obliegenheitsverstoß zu begegnen.
Für pastorale MitarbeiterInnen heißt es dann weiterhin:
Ein nach Artikel 5 Abs. 2 generell als Kündigungsgrund in Betracht kommendes Verhalten schließt die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung in der Regel aus, wenn es begangen wird von pastoral, katechetisch oder leitend tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund einer Missio canonica tätig sind. Von einer Kündigung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn schwerwiegende Gründe des Einzelfalles diese als unangemessen erscheinen lassen.
Sollten MitarbeiterInnen in eine solche Lage geraten, ist unbedingt ein sofortiger Kontakt - bevor Gespräche mit dem Dienstgeber erfolgen - mit der Sondervertretung angeraten.