Es besteht ein Rechtsanspruch auf Altersteilzeit für ein Kontingent von 2,5% der Mitarbeitenden, die älter als 60 sind. Rechtzeitige individuelle Beratungen werden empfohlen.

  • § 31 der KAVO regelt die Altersteilzeitarbeit.

Für die Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit und flexibler Altersarbeitszeit finden die Bestimmungen der Anlage 9 Anwendung.

  • § 3 der Anlage 9 weist darauf hin, dass Altersteilzeit, ohne dass darauf ein Rechtsanspruch besteht, in Restrukturierungs- und Stellenabbaubereichen bei dienstlichem oder betrieblichem Bedarf vereinbart werden kann, wenn die persönlichen Voraussetzungen nach § 5 der Anlage 9 vorliegen. Die Festlegung der in § 3 Satz 1 der Anlage 9 genannten Bereiche und die Entscheidung, ob, in welchem Umfang und für welchen Personenkreis dort Altersteilzeitarbeit zugelassen wird, erfolgt durch den Dienstgeber.

Die SoMAV wird mit dem DG das Gespräch über die Möglichkeit der Altersteilzeit in Restrukturierungs- und Stellenabbaubereichen im Rahmen der Umsetzung der Synode suchen. (z.B. Sozialplan)