Die SoMAV hat im Rahmen der Wahlen zu den Orts-MAVen der Kirchengemeinden mit dem Herrn Generalvikar Vereinbarungen zum Wahlrecht der GemeindereferentInnen getroffen, die über die Rendanturen den Kirchengemeinden mitgeteilt wurden. Dabei ist es hier und da zu Nachfragen gekommen, so dass wir als SoMAV die Rechtslage kurz darstellen:

  1. Auch wenn die GRs weiterhin Angestellte des Bistums und nicht der Kirchengemeindeverbänden (KGV) sind, wird die vollumfängliche mitarbeitervertretungsrechtliche Mitwirkung bei der Dienstgemeinschaft des Rechtsträgers KGV durch Zuordnung ermöglicht. Dies liegt darin begründet, dass die Dienstgemeinschaft auf den KGV in wesentlichen Teilen verlagert wird.

  2. In der Konsequenz heißt dies, dass alle GR sowohl aktives wie passives Wahlrecht bei den MAV-Wahlen der KGVs haben. D.h., die GR wählen bei den Wahlen zur MAV mit und können sich auch selbst in die MAV wählen lassen.

  3. Davon unberührt bleibt, dass die GR, weil sie Angestellte des Bistums sind, für alle Maßnahmen, die der Dienstgeber Bistum Trier im Hinblick auf seine Mitarbeiter tätigt (z.B. Versetzung, Eingruppierung, Fortbildung, Kündigung), die GR hier weiterhin von der SoMAV vertreten werden. D.h. auch, dass die GR bei den Wahlen zur SoMAV ebenfalls aktives und passives Wahlrecht haben. Man spricht hier vom sogenannten Doppelmandat.