Wer aus dienstlichem Anlass z.B. bei Einstellung und Versetzung umziehen muss, bekommt die Umzugskosten erstattet, sofern ein besonderes dienstliches Interesse daran besteht, dass der Anspruchsberechtigte seinen Wohnsitz am Ort der Tätigkeit oder einen anderen vom Bischöflichen Generalvikar bestimmten oder im Einvernehmen mit ihm festgelegten Ort nimmt.

Die Zusage über die Höhe der erstattungsfähigen Umzugskosten erteilt das Bischöfliche Generalvikariat. Sie ist in der Regel spätestens zwei Wochen vor der Auftragserteilung zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:

1. mindestens zwei unabhängig voneinander eingeholte Angebote von rechtlich selbständigen Unternehmen. Die Angebote müssen die einzelnen Leistungen und deren Kosten detailliert ausweisen und einen verbindlichen Endpreis angeben;

2. sonstige Nachweise, soweit sie vom Bischöflichen Generalvikariat angefordert

werden.

Das Bischöfliche Generalvikariat kann weitere Unternehmen zur Vorlage von Angeboten auffordern.

Das Bistum kann erstattete Umzugskosten ganz oder teilweise zurückfordern, wenn der Berechtigte vor Ablauf von 2 Jahren (vom Tag des Umzuges an gerechnet) aus einem von ihm zu vertretenden Grund aus dem Bistumsdienst ausscheidet.

Es ist ratsam, vor dem Umzug und Einholung der Angebote die Ordnung über die Erstattung von Umzugskosten zu lesen. Diese finden sich in KA 1997 Nr. 32 und KA 2001 Nr. 206 (auch Handbuch des Rechts (H.d.R.) 620.2).