Der Generalvikar hat zwischenzeitlich die MitarbeiterInnen über den Ausgang der Verhandlungen der Sondervertretung und der Gesamt-Mitarbeitervertretung zum Umgang mit dem sogenannten Erweiterten Führungszeugnisses (EFZ) informiert.
Wir können als SoMAV heute feststellen, dass der Dienstgeber alle Forderungen und Anregungen im Zusammenhang mit der Einholung des EFZ angenommen hat und somit sein ursprüngliches Verfahren optimiert hat. Dies begrüßen wir sehr. Insbesondere die Schaffung der Stelle eines kirchlichen Notars und die Vernichtung der EFZ ohne einschlägigen Vermerk führen dazu, dass für die Mitarbeiterschaft die notwendige Sicherheit im Umgang mit persönlichen Daten geschaffen wurde.
Insofern gilt es für die Mitarbeiterschaft nun zu prüfen, ob sie entsprechend der KAVO zur Abgabe eines EFZ verpflichtet sind. Bei der Versendung der Aufforderung zur Einholung des EFZ wurde vom Dienstgeber nicht differenziert, ob überhaupt ein EFZ nach der KAVO vorzulegen ist. Die Regelung dort heißt: „In Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, in Einrichtungen und in sonstigen Tätigkeitsbereichen, zu deren Aufgaben die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen gehört, ist der Dienstgeber berechtigt, von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter regelmäßig die Vorlage eines aktuellen erweiterten Führungszeugnisses gemäß den jeweiligen Bestimmungen des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) zu verlangen.“
Wer nicht unter diese Regelung fällt, braucht auch kein EFZ einzuholen und vorzulegen.
Im Zusammenhang mit der Abgabe können die MitarbeiterInnen die Kosten für das Zeugnis gegenüber dem Dienstgeber geltend machen. Die Anforderung einer Eingangsbestätigung ist sinnvoll.