Ordnung über die Erstattung von Umzugskosten

an Geistliche und sonstige Personen

im Dienst des Bistums Trier

Vom 1. Januar 1997 (KA 1997 Nr. 32)

I. d. Fassung vom 23. Oktober 2001 (KA 2001 Nr. 206)

 

§ 1

Geltungsbereich

Diese Ordnung gilt für Art und Umfang der Erstattung von Aufwendungen aus Anlaß

eines Umzuges (Umzugskosten).

 

§ 2

Anspruchsberechtigte

Das Bistum erstattet Umzugskosten nach näherer Maßgabe dieser Ordnung an

1. Bistumspriester,

2. sonstige Mitarbeiter im pastoralen Dienst des Bistums,

3. sonstige Mitarbeiter des Bistums.

Für Ständige Diakone im Dienste des Bistums finden die Vorschriften dieser Ordnung

Anwendung, die für die sonstigen Mitarbeiter im pastoralen Dienst des Bistums

gelten.

 

§ 3

Umzugskosten

(1) Als Umzugskosten sind erstattungsfähig:

1. Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes (Beförderungsauslagen),

2. Reisekosten,

3. sonstige Umzugauslagen, soweit nicht ein anderer Kostenträger in Anspruch genommen werden kann.

(2) Für Kosten, die durch den Umzug in eine vorläufige Wohnung am Dienstort und

die notwendige Zwischenlagerung des Umzugsgutes entstehen, finden die Bestimmungen dieser Ordnung sinngemäß Anwendung.

 

§ 4

Beförderungsauslagen

(1) Beförderungsauslagen werden in der Regel nur innerhalb der Bistumsgrenzen

erstattet. Über Ausnahmen entscheidet das Bischöfliche Generalvikariat.

(2) Beförderungsauslagen sind die notwendigen Kosten für:

1. die Beförderung des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung;

2. das Be- und Entladen des Transportfahrzeuges;

3. das Ein- und Auspacken des Umzugsgutes (Packerstunden);

4. das Auseinandernehmen und Montieren von Einrichtungsgegenständen, wenn die

technische Gestaltung größeren Zeitaufwand und qualifizierte handwerkliche Tätigkeiten

erforderlich macht, z. B. Einbauküchen, einschließlich des Anschlusses an

bestehende Einrichtungen;

5. das Verpackungsmaterial;

6. die Versicherung des Umzugsgutes gegen Transport- und Bruchschäden.

(3) Als Umzugsgut gelten die Wohnungseinrichtung und in angemessenem Umfang

andere bewegliche Gegenstände, die sich am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes

im Eigentum, Besitz oder Gebrauch des Anspruchsberechtigten oder anderer

Personen befinden, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Dem Bischöflichen

Generalvikariat ist auf Verlangen eine Liste des Umzugsgutes vorzulegen.

Andere Personen im Sinne des Satzes 1 sind:

1. der Ehegatte sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder;

2. die Eltern und sonstigen Personen, sofern der Anspruchsberechtigte ihnen nicht

nur vorübergehend aus gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt;

3. die Hausangestellte des Bistumspriesters und solche Personen, deren Hilfe der

Bistumspriester aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf.

(4) Bei Umzug in Eigenregie werden die Umzugskosten (§ 3) durch Zahlung eines

Pauschalbetrages in Höhe von 520,- € abgegolten. Der Anspruchsberechtigte kann

statt dessen die Erstattung der nachgewiesenen notwendigen Kosten verlangen.

 

§ 5

Reisekosten

Für Art und Umfang der Erstattung von Reisekosten zur Vorbereitung des Umzuges

gelten die jeweiligen Reisekostenregelungen des Bistums sinngemäß.

 

§ 6

Sonstige Umzugsauslagen

Sonstige Umzugsauslagen werden durch Zahlung eines Betrages in Höhe von 80,- €

pauschal abgegolten.

 

§ 7

Erstattungsfälle

(1) Das Bistum erstattet Bistumspriestern Umzugskosten aus Anlaß der Ernennung,

der Versetzung und aus Anlaß der angeordneten Räumung einer Dienstwohnung.

(2) Das Bistum erstattet den sonstigen Anspruchsberechtigten im unbefristeten

Dienstverhältnis Umzugskosten aus Anlaß:

1. der Einstellung,

2. der Versetzung;

3. der angeordneten Räumung einer Wohnung, deren Bezug das Bistum angeordnet

hatte, es sei denn, daß das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung der anspruchsberechtigten Person oder durch verhaltens- oder personenbedingte Kündigung des Bistums beendet wird. Bei Einstellung und Versetzung werden Umzugskosten nur erstattet, sofern ein besonderes dienstliches Interesse daran besteht, daß der Anspruchsberechtigte seinen Wohnsitz am Ort der Tätigkeit (Pfarrverband, Pfarrei, kirchliche Einrichtung) oder einen anderen vom Bischöflichen Generalvikar bestimmten oder im Einvernehmen mit ihm festgelegten Ort nimmt. Eine Erstattung kann im Einzelfall auch dann erfolgen, wenn an der Einstellung oder Versetzung ein besonderes dienstliches Interesse besteht.

 

§ 8

Antragsverfahren

(1) Die Zusage über die Höhe der erstattungsfähigen Umzugskosten erteilt das Bischöfliche Generalvikariat. Sie ist in der Regel spätestens zwei Wochen vor der Auftragserteilung zu beantragen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. mindestens zwei unabhängig voneinander eingeholte Angebote von rechtlich selbständigen Unternehmen; die Angebote müssen die einzelnen Leistungen und deren

Kosten detailliert ausweisen und einen verbindlichen Endpreis angeben;

2. sonstige Nachweise, soweit sie vom Bischöflichen Generalvikariat angefordert

werden.

(3) Das Bischöfliche Generalvikariat kann weitere Unternehmen zur Vorlage von Angeboten auffordern.

 

§ 9

Erstattung der Umzugskosten

(1) Die Erstattung der verauslagten Umzugskosten erfolgt auf der Grundlage der erteilten Zusage. Ist die Zusage nicht oder nicht rechtzeitig beantragt worden, kann

das Bistum einen Zuschuß zu den notwendigen Auslagen gewähren.

(2) Vorzulegen sind:

1. Rechnungen über die Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen;

2. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Umzugskosten durch andere

Kostenträger beansprucht werden können oder entgegen einem Antrag nicht

gewährt worden sind.

(3) Auf der Grundlage der erteilten Zusage werden Umzugskosten nur erstattet,

wenn der Umzug binnen sechs Monaten erfolgt ist und die Nachweise gemäß Absatz

2 spätestens sechs Monate nach Ausstellung der ersten Rechnung dem Bischöflichen

Generalvikariat vorgelegt werden.

 

§10

Rückzahlungsverpflichtung

Das Bistum kann erstattete Umzugskosten ganz oder teilweise zurückfordern, wenn

der Berechtigte vor Ablauf von 2 Jahren vom Tag des Umzuges an gerechnet aus

einem von ihm zu vertretenden Grund aus dem Bistumsdienst ausscheidet. Dies gilt

nicht im Falle einer Kündigung des Dienstgebers, wenn sie nach Ablauf der vereinbarten

Probezeit aus anderen als personen- oder verhaltensbedingten Gründen erfolgt.

 

§ 11

Schlußbestimmungen

Diese Ordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Regelung über

die Umzugskosten der Geistlichen (KA 1968 Nr. 195) außer Kraft.

 

Trier, den 1. Januar 1997

(Siegel)

Gerhard Jakob

Bischöflicher Generalvikar