Ordnung über die Erstattung von Umzugskosten
an Geistliche und sonstige Personen
im Dienst des Bistums Trier
Vom 1. Januar 1997 (KA 1997 Nr. 32)
I. d. Fassung vom 23. Oktober 2001 (KA 2001 Nr. 206)
§ 1
Geltungsbereich
Diese Ordnung gilt für Art und Umfang der Erstattung von Aufwendungen aus Anlaß
eines Umzuges (Umzugskosten).
§ 2
Anspruchsberechtigte
Das Bistum erstattet Umzugskosten nach näherer Maßgabe dieser Ordnung an
1. Bistumspriester,
2. sonstige Mitarbeiter im pastoralen Dienst des Bistums,
3. sonstige Mitarbeiter des Bistums.
Für Ständige Diakone im Dienste des Bistums finden die Vorschriften dieser Ordnung
Anwendung, die für die sonstigen Mitarbeiter im pastoralen Dienst des Bistums
gelten.
§ 3
Umzugskosten
(1) Als Umzugskosten sind erstattungsfähig:
1. Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes (Beförderungsauslagen),
2. Reisekosten,
3. sonstige Umzugauslagen, soweit nicht ein anderer Kostenträger in Anspruch genommen werden kann.
(2) Für Kosten, die durch den Umzug in eine vorläufige Wohnung am Dienstort und
die notwendige Zwischenlagerung des Umzugsgutes entstehen, finden die Bestimmungen dieser Ordnung sinngemäß Anwendung.
§ 4
Beförderungsauslagen
(1) Beförderungsauslagen werden in der Regel nur innerhalb der Bistumsgrenzen
erstattet. Über Ausnahmen entscheidet das Bischöfliche Generalvikariat.
(2) Beförderungsauslagen sind die notwendigen Kosten für:
1. die Beförderung des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung;
2. das Be- und Entladen des Transportfahrzeuges;
3. das Ein- und Auspacken des Umzugsgutes (Packerstunden);
4. das Auseinandernehmen und Montieren von Einrichtungsgegenständen, wenn die
technische Gestaltung größeren Zeitaufwand und qualifizierte handwerkliche Tätigkeiten
erforderlich macht, z. B. Einbauküchen, einschließlich des Anschlusses an
bestehende Einrichtungen;
5. das Verpackungsmaterial;
6. die Versicherung des Umzugsgutes gegen Transport- und Bruchschäden.
(3) Als Umzugsgut gelten die Wohnungseinrichtung und in angemessenem Umfang
andere bewegliche Gegenstände, die sich am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes
im Eigentum, Besitz oder Gebrauch des Anspruchsberechtigten oder anderer
Personen befinden, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Dem Bischöflichen
Generalvikariat ist auf Verlangen eine Liste des Umzugsgutes vorzulegen.
Andere Personen im Sinne des Satzes 1 sind:
1. der Ehegatte sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder;
2. die Eltern und sonstigen Personen, sofern der Anspruchsberechtigte ihnen nicht
nur vorübergehend aus gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt;
3. die Hausangestellte des Bistumspriesters und solche Personen, deren Hilfe der
Bistumspriester aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf.
(4) Bei Umzug in Eigenregie werden die Umzugskosten (§ 3) durch Zahlung eines
Pauschalbetrages in Höhe von 520,- € abgegolten. Der Anspruchsberechtigte kann
statt dessen die Erstattung der nachgewiesenen notwendigen Kosten verlangen.
§ 5
Reisekosten
Für Art und Umfang der Erstattung von Reisekosten zur Vorbereitung des Umzuges
gelten die jeweiligen Reisekostenregelungen des Bistums sinngemäß.
§ 6
Sonstige Umzugsauslagen
Sonstige Umzugsauslagen werden durch Zahlung eines Betrages in Höhe von 80,- €
pauschal abgegolten.
§ 7
Erstattungsfälle
(1) Das Bistum erstattet Bistumspriestern Umzugskosten aus Anlaß der Ernennung,
der Versetzung und aus Anlaß der angeordneten Räumung einer Dienstwohnung.
(2) Das Bistum erstattet den sonstigen Anspruchsberechtigten im unbefristeten
Dienstverhältnis Umzugskosten aus Anlaß:
1. der Einstellung,
2. der Versetzung;
3. der angeordneten Räumung einer Wohnung, deren Bezug das Bistum angeordnet
hatte, es sei denn, daß das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung der anspruchsberechtigten Person oder durch verhaltens- oder personenbedingte Kündigung des Bistums beendet wird. Bei Einstellung und Versetzung werden Umzugskosten nur erstattet, sofern ein besonderes dienstliches Interesse daran besteht, daß der Anspruchsberechtigte seinen Wohnsitz am Ort der Tätigkeit (Pfarrverband, Pfarrei, kirchliche Einrichtung) oder einen anderen vom Bischöflichen Generalvikar bestimmten oder im Einvernehmen mit ihm festgelegten Ort nimmt. Eine Erstattung kann im Einzelfall auch dann erfolgen, wenn an der Einstellung oder Versetzung ein besonderes dienstliches Interesse besteht.
§ 8
Antragsverfahren
(1) Die Zusage über die Höhe der erstattungsfähigen Umzugskosten erteilt das Bischöfliche Generalvikariat. Sie ist in der Regel spätestens zwei Wochen vor der Auftragserteilung zu beantragen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. mindestens zwei unabhängig voneinander eingeholte Angebote von rechtlich selbständigen Unternehmen; die Angebote müssen die einzelnen Leistungen und deren
Kosten detailliert ausweisen und einen verbindlichen Endpreis angeben;
2. sonstige Nachweise, soweit sie vom Bischöflichen Generalvikariat angefordert
werden.
(3) Das Bischöfliche Generalvikariat kann weitere Unternehmen zur Vorlage von Angeboten auffordern.
§ 9
Erstattung der Umzugskosten
(1) Die Erstattung der verauslagten Umzugskosten erfolgt auf der Grundlage der erteilten Zusage. Ist die Zusage nicht oder nicht rechtzeitig beantragt worden, kann
das Bistum einen Zuschuß zu den notwendigen Auslagen gewähren.
(2) Vorzulegen sind:
1. Rechnungen über die Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen;
2. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Umzugskosten durch andere
Kostenträger beansprucht werden können oder entgegen einem Antrag nicht
gewährt worden sind.
(3) Auf der Grundlage der erteilten Zusage werden Umzugskosten nur erstattet,
wenn der Umzug binnen sechs Monaten erfolgt ist und die Nachweise gemäß Absatz
2 spätestens sechs Monate nach Ausstellung der ersten Rechnung dem Bischöflichen
Generalvikariat vorgelegt werden.
§10
Rückzahlungsverpflichtung
Das Bistum kann erstattete Umzugskosten ganz oder teilweise zurückfordern, wenn
der Berechtigte vor Ablauf von 2 Jahren vom Tag des Umzuges an gerechnet aus
einem von ihm zu vertretenden Grund aus dem Bistumsdienst ausscheidet. Dies gilt
nicht im Falle einer Kündigung des Dienstgebers, wenn sie nach Ablauf der vereinbarten
Probezeit aus anderen als personen- oder verhaltensbedingten Gründen erfolgt.
§ 11
Schlußbestimmungen
Diese Ordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Regelung über
die Umzugskosten der Geistlichen (KA 1968 Nr. 195) außer Kraft.
Trier, den 1. Januar 1997
(Siegel)
Gerhard Jakob
Bischöflicher Generalvikar