ZULAGE für Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten (laut Anlage 4b KAVO ) –

nach zehn Jahren in Vergütungsgruppe BAT IVa

 

Die Eingruppierung der Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten sowie der Gemeindeassistentinnehn und Gemeindeassistenten richtet sich nach den Bestimmungen des Statuts für Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten in seiner jeweils gültigen Fassung.

 

Zulage – ab wann?

In der Anlage 4b KAVO heißt es :

"Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten im Seelsorgedienst erhalten nach zehnjähriger Tätigkeit nach ursprünglichem Recht in Vergütungsgruppe IVa BAT eine zusätzliche Leistung in Form einer Zulage."

Diese Formulierung  macht die Sache individuell. Denn: Je nach Statut, das bei der Einstellung gültig war,  ist der Zeitpunkt der Eingruppierung in IVa BAT unterschiedlich.

(Gemeindeassistentinnen und Gemeindeassistenten beginnen mit Vb BAT und werden als Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten zunächst in IVb BAT, danach in IVa BAT eingruppiert.)

 

Wer also wissen will, ab wann die genannte Zulagen-Regelung individuell greift,

  •     kann entweder das bei der Einstellung aktuelle Statut zu Rate ziehen und nachsehen, ab wann die Eingruppierung in IVa BAT festgesetzt ist
  •     oder man entnimmt den Beginn der Zahlung von IVa BAT der Gehaltsmitteilung des Monats, in dem erstmals IVa BAT gezahlt wurde bzw. dem diesbezüglichen Schreiben des Bistums, das jede/r MitarbeiterIn erhält.
  •  

      Anschließend kann sich jeder ausrechnen, wann die zehnjährige Tätigkeit in der Vergütungsgruppe IVa BAT erreicht ist und das erste Mal die Zulage gezahlt wird.

 

Zulage – in welcher Höhe?

In der Anlage 4b KAVO vom 8. Febr. 2013 heißt es:

Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten im Seelsorgedienst erhalten „eine zusätzliche Leistung in Höhe von 295,77 Euro. Diese  Zulage nimmt an der von der KODA beschlossenen allgemeinen Entgeltänderung teil.

(In der ursprünglichen Formulierung hieß es: „eine Zulage  in Höhe des Differenzbetrages zwischen den Endstufen der Vergütungsgruppen IV a und III BAT“)

 

Da in der KAVO  ein Betrag genannt ist, könnte man fälschlicherweise denken, bei der Zulage handelt es sich um einen Festbetrag. Dem ist aber nicht so. Die Zulage ist kein Festbetrag, sondern steigt beispielsweise bei Tariferhöhungen genauso wie das Gehalt. Die aktuelle Höhe beträgt zur Zeit 318,22 Euro bei einer Vollzeitstelle.