Die SoMAV hat im Rahmen der Wahlen zu den Orts-MAVen der Kirchengemeinden mit dem Herrn Generalvikar Vereinbarungen zum Wahlrecht der GemeindereferentInnen getroffen, die über die Rendanturen den Kirchengemeinden mitgeteilt wurden. Dabei ist es hier und da zu Nachfragen gekommen, so dass wir als SoMAV die Rechtslage kurz darstellen:

  1. Auch wenn die GRs weiterhin Angestellte des Bistums und nicht der Kirchengemeindeverbänden (KGV) sind, wird die vollumfängliche mitarbeitervertretungsrechtliche Mitwirkung bei der Dienstgemeinschaft des Rechtsträgers KGV durch Zuordnung ermöglicht. Dies liegt darin begründet, dass die Dienstgemeinschaft auf den KGV in wesentlichen Teilen verlagert wird.

  2. In der Konsequenz heißt dies, dass alle GR sowohl aktives wie passives Wahlrecht bei den MAV-Wahlen der KGVs haben. D.h., die GR wählen bei den Wahlen zur MAV mit und können sich auch selbst in die MAV wählen lassen.

  3. Davon unberührt bleibt, dass die GR, weil sie Angestellte des Bistums sind, für alle Maßnahmen, die der Dienstgeber Bistum Trier im Hinblick auf seine Mitarbeiter tätigt (z.B. Versetzung, Eingruppierung, Fortbildung, Kündigung), die GR hier weiterhin von der SoMAV vertreten werden. D.h. auch, dass die GR bei den Wahlen zur SoMAV ebenfalls aktives und passives Wahlrecht haben. Man spricht hier vom sogenannten Doppelmandat.

Der Generalvikar hat zwischenzeitlich die MitarbeiterInnen über den Ausgang der Verhandlungen der Sondervertretung und der Gesamt-Mitarbeitervertretung zum Umgang mit dem sogenannten Erweiterten Führungszeugnisses (EFZ) informiert.

 

Wir können als SoMAV heute feststellen, dass der Dienstgeber alle Forderungen und Anregungen im Zusammenhang mit der Einholung des EFZ angenommen hat und somit sein ursprüngliches Verfahren optimiert hat. Dies begrüßen wir sehr. Insbesondere die Schaffung der Stelle eines kirchlichen Notars und die Vernichtung der EFZ ohne einschlägigen Vermerk führen dazu, dass für die Mitarbeiterschaft die notwendige Sicherheit im Umgang mit persönlichen Daten geschaffen wurde.

 

Insofern gilt es für die Mitarbeiterschaft nun zu prüfen, ob sie entsprechend der KAVO zur Abgabe eines EFZ verpflichtet sind. Bei der Versendung der Aufforderung zur Einholung des EFZ wurde vom Dienstgeber nicht differenziert, ob überhaupt ein EFZ nach der KAVO vorzulegen ist. Die Regelung dort heißt: „In Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, in Einrichtungen und in sonstigen Tätigkeitsbereichen, zu deren Aufgaben die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen gehört, ist der Dienstgeber berechtigt, von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter regelmäßig die Vorlage eines aktuellen erweiterten Führungszeugnisses gemäß den jeweiligen Bestimmungen des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) zu verlangen.“

Wer nicht unter diese Regelung fällt, braucht auch kein EFZ einzuholen und vorzulegen.

 

Im Zusammenhang mit der Abgabe können die MitarbeiterInnen die Kosten für das Zeugnis gegenüber dem Dienstgeber geltend machen. Die Anforderung einer Eingangsbestätigung ist sinnvoll.

 

 

Wer aus dienstlichem Anlass z.B. bei Einstellung und Versetzung umziehen muss, bekommt die Umzugskosten erstattet, sofern ein besonderes dienstliches Interesse daran besteht, dass der Anspruchsberechtigte seinen Wohnsitz am Ort der Tätigkeit oder einen anderen vom Bischöflichen Generalvikar bestimmten oder im Einvernehmen mit ihm festgelegten Ort nimmt.

Die Zusage über die Höhe der erstattungsfähigen Umzugskosten erteilt das Bischöfliche Generalvikariat. Sie ist in der Regel spätestens zwei Wochen vor der Auftragserteilung zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:

1. mindestens zwei unabhängig voneinander eingeholte Angebote von rechtlich selbständigen Unternehmen. Die Angebote müssen die einzelnen Leistungen und deren Kosten detailliert ausweisen und einen verbindlichen Endpreis angeben;

2. sonstige Nachweise, soweit sie vom Bischöflichen Generalvikariat angefordert

werden.

Das Bischöfliche Generalvikariat kann weitere Unternehmen zur Vorlage von Angeboten auffordern.

Das Bistum kann erstattete Umzugskosten ganz oder teilweise zurückfordern, wenn der Berechtigte vor Ablauf von 2 Jahren (vom Tag des Umzuges an gerechnet) aus einem von ihm zu vertretenden Grund aus dem Bistumsdienst ausscheidet.

Es ist ratsam, vor dem Umzug und Einholung der Angebote die Ordnung über die Erstattung von Umzugskosten zu lesen. Diese finden sich in KA 1997 Nr. 32 und KA 2001 Nr. 206 (auch Handbuch des Rechts (H.d.R.) 620.2). 

Ordnung über die Erstattung von Umzugskosten

an Geistliche und sonstige Personen

im Dienst des Bistums Trier

Vom 1. Januar 1997 (KA 1997 Nr. 32)

I. d. Fassung vom 23. Oktober 2001 (KA 2001 Nr. 206)

 

§ 1

Geltungsbereich

Diese Ordnung gilt für Art und Umfang der Erstattung von Aufwendungen aus Anlaß

eines Umzuges (Umzugskosten).

 

§ 2

Anspruchsberechtigte

Das Bistum erstattet Umzugskosten nach näherer Maßgabe dieser Ordnung an

1. Bistumspriester,

2. sonstige Mitarbeiter im pastoralen Dienst des Bistums,

3. sonstige Mitarbeiter des Bistums.

Für Ständige Diakone im Dienste des Bistums finden die Vorschriften dieser Ordnung

Anwendung, die für die sonstigen Mitarbeiter im pastoralen Dienst des Bistums

gelten.

 

§ 3

Umzugskosten

(1) Als Umzugskosten sind erstattungsfähig:

1. Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes (Beförderungsauslagen),

2. Reisekosten,

3. sonstige Umzugauslagen, soweit nicht ein anderer Kostenträger in Anspruch genommen werden kann.

(2) Für Kosten, die durch den Umzug in eine vorläufige Wohnung am Dienstort und

die notwendige Zwischenlagerung des Umzugsgutes entstehen, finden die Bestimmungen dieser Ordnung sinngemäß Anwendung.

 

§ 4

Beförderungsauslagen

(1) Beförderungsauslagen werden in der Regel nur innerhalb der Bistumsgrenzen

erstattet. Über Ausnahmen entscheidet das Bischöfliche Generalvikariat.

(2) Beförderungsauslagen sind die notwendigen Kosten für:

1. die Beförderung des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung;

2. das Be- und Entladen des Transportfahrzeuges;

3. das Ein- und Auspacken des Umzugsgutes (Packerstunden);

4. das Auseinandernehmen und Montieren von Einrichtungsgegenständen, wenn die

technische Gestaltung größeren Zeitaufwand und qualifizierte handwerkliche Tätigkeiten

erforderlich macht, z. B. Einbauküchen, einschließlich des Anschlusses an

bestehende Einrichtungen;

5. das Verpackungsmaterial;

6. die Versicherung des Umzugsgutes gegen Transport- und Bruchschäden.

(3) Als Umzugsgut gelten die Wohnungseinrichtung und in angemessenem Umfang

andere bewegliche Gegenstände, die sich am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes

im Eigentum, Besitz oder Gebrauch des Anspruchsberechtigten oder anderer

Personen befinden, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Dem Bischöflichen

Generalvikariat ist auf Verlangen eine Liste des Umzugsgutes vorzulegen.

Andere Personen im Sinne des Satzes 1 sind:

1. der Ehegatte sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder;

2. die Eltern und sonstigen Personen, sofern der Anspruchsberechtigte ihnen nicht

nur vorübergehend aus gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt;

3. die Hausangestellte des Bistumspriesters und solche Personen, deren Hilfe der

Bistumspriester aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf.

(4) Bei Umzug in Eigenregie werden die Umzugskosten (§ 3) durch Zahlung eines

Pauschalbetrages in Höhe von 520,- € abgegolten. Der Anspruchsberechtigte kann

statt dessen die Erstattung der nachgewiesenen notwendigen Kosten verlangen.

 

§ 5

Reisekosten

Für Art und Umfang der Erstattung von Reisekosten zur Vorbereitung des Umzuges

gelten die jeweiligen Reisekostenregelungen des Bistums sinngemäß.

 

§ 6

Sonstige Umzugsauslagen

Sonstige Umzugsauslagen werden durch Zahlung eines Betrages in Höhe von 80,- €

pauschal abgegolten.

 

§ 7

Erstattungsfälle

(1) Das Bistum erstattet Bistumspriestern Umzugskosten aus Anlaß der Ernennung,

der Versetzung und aus Anlaß der angeordneten Räumung einer Dienstwohnung.

(2) Das Bistum erstattet den sonstigen Anspruchsberechtigten im unbefristeten

Dienstverhältnis Umzugskosten aus Anlaß:

1. der Einstellung,

2. der Versetzung;

3. der angeordneten Räumung einer Wohnung, deren Bezug das Bistum angeordnet

hatte, es sei denn, daß das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung der anspruchsberechtigten Person oder durch verhaltens- oder personenbedingte Kündigung des Bistums beendet wird. Bei Einstellung und Versetzung werden Umzugskosten nur erstattet, sofern ein besonderes dienstliches Interesse daran besteht, daß der Anspruchsberechtigte seinen Wohnsitz am Ort der Tätigkeit (Pfarrverband, Pfarrei, kirchliche Einrichtung) oder einen anderen vom Bischöflichen Generalvikar bestimmten oder im Einvernehmen mit ihm festgelegten Ort nimmt. Eine Erstattung kann im Einzelfall auch dann erfolgen, wenn an der Einstellung oder Versetzung ein besonderes dienstliches Interesse besteht.

 

§ 8

Antragsverfahren

(1) Die Zusage über die Höhe der erstattungsfähigen Umzugskosten erteilt das Bischöfliche Generalvikariat. Sie ist in der Regel spätestens zwei Wochen vor der Auftragserteilung zu beantragen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. mindestens zwei unabhängig voneinander eingeholte Angebote von rechtlich selbständigen Unternehmen; die Angebote müssen die einzelnen Leistungen und deren

Kosten detailliert ausweisen und einen verbindlichen Endpreis angeben;

2. sonstige Nachweise, soweit sie vom Bischöflichen Generalvikariat angefordert

werden.

(3) Das Bischöfliche Generalvikariat kann weitere Unternehmen zur Vorlage von Angeboten auffordern.

 

§ 9

Erstattung der Umzugskosten

(1) Die Erstattung der verauslagten Umzugskosten erfolgt auf der Grundlage der erteilten Zusage. Ist die Zusage nicht oder nicht rechtzeitig beantragt worden, kann

das Bistum einen Zuschuß zu den notwendigen Auslagen gewähren.

(2) Vorzulegen sind:

1. Rechnungen über die Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen;

2. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Umzugskosten durch andere

Kostenträger beansprucht werden können oder entgegen einem Antrag nicht

gewährt worden sind.

(3) Auf der Grundlage der erteilten Zusage werden Umzugskosten nur erstattet,

wenn der Umzug binnen sechs Monaten erfolgt ist und die Nachweise gemäß Absatz

2 spätestens sechs Monate nach Ausstellung der ersten Rechnung dem Bischöflichen

Generalvikariat vorgelegt werden.

 

§10

Rückzahlungsverpflichtung

Das Bistum kann erstattete Umzugskosten ganz oder teilweise zurückfordern, wenn

der Berechtigte vor Ablauf von 2 Jahren vom Tag des Umzuges an gerechnet aus

einem von ihm zu vertretenden Grund aus dem Bistumsdienst ausscheidet. Dies gilt

nicht im Falle einer Kündigung des Dienstgebers, wenn sie nach Ablauf der vereinbarten

Probezeit aus anderen als personen- oder verhaltensbedingten Gründen erfolgt.

 

§ 11

Schlußbestimmungen

Diese Ordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Regelung über

die Umzugskosten der Geistlichen (KA 1968 Nr. 195) außer Kraft.

 

Trier, den 1. Januar 1997

(Siegel)

Gerhard Jakob

Bischöflicher Generalvikar

Der Dienstgeber hat gegenüber der Gesamtmitarbeitervertretung des Bistums Trier die betriebliche Übung zur Freistellung vom Dienst für die Feier des Namenstags bekräftigt. Wie die Regelung aussieht, ist auf der Homepage der GesMAV nachzulesen. Einfach dem Link folgen.