Wenn MitarbeiterInnen sich dazu entscheiden ihre wöchentlichen Arbeitszeit zu verringern, stellt sich oft die Frage, welche Möglichkeiten es diesbzüglich gibt. Die beiden Möglichkeiten, die für MitarbeiterInnen des Bistums Trier in Frage kommen, werden im Folgenden vorgestellt.

 

 

Ergänzung!!!

Möglichkeit 3: Für Schwerbehinderte nach § 81 Abs. 5 SGB IX

siehe unten!


Möglichkeit 1: § 15 KAVO

Voraussetzung:

  • tatsächliche Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen
  • kein Vorliegen von dringenden dienstlichen bzw. betrieblichen Belangen


Dauer:
grundsätzlich: zeitlich begrenzte Reduzierung der Arbeitszeit

  • beim Erstantrag bis zu fünf Jahren
  • Die Reduzierung kann auf Antrag verlängert werden (Einzelheiten siehe § 15 Abs. 1 KAVO)
  • Nach Ablauf der vereinbarten Zeit gilt die bisher vertraglich vereinbarte Arbeitszeit.


Erläuterung:

Die Reduzierung der Arbeitszeit nach § 15 KAVO führt lediglich zur Änderung des bestehenden Vertrages in Bezug auf die Arbeitszeit. Die anderen vertraglich geregelten Bestandteile des Arbeitsverhältnisses wie z.B. Tätigkeit und Arbeitsort bleiben hiervon grundsätzlich unberührt. Das führt dazu, dass nach Ablauf der vereinbarten Zeit das Arbeitsverhältnis so fortgeführt wird, wie es vor der Reduzierung der Arbeitszeit bestanden hat.

 

 

Möglichkeit 2: § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)

Voraussetzung:

  • Arbeitsverhältnis besteht länger als 6 Monate
  • Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer
  • Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber zuzustimmen, es sei denn, dem stehen betriebliche Gründe entgegen.
    Ein betrieblicher Grund liegt nach § 8 Abs. 4, S. 2 TzBfG vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.

Dauer:
Es handelt sich um eine dauerhafte Reduzierung der Arbeitszeit

(Nach § 9 TzBfG besteht unter den dort genannten Voraussetzungen die Möglichkeit einen Antrag auf Erhöhung der Arbeitszeit zu stellen.) 

 

 

 

 

Ergänzung!!!

Möglichkeit 3: Für Schwerbehinderte nach § 81 Abs. 5 SGB IX


Vorraussetzung:

  • Verlangen des schwerbehinderten Menschen
  • die kürzere Abeitszeit ist wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig, dies muß durch den schwerbehinderten Menschen mittels medizinischen Attests nachgewiesen werden oder auch Bescheid eines Rentenversicherungsträgers über teilweise Erwerbsminderung.
  • für den Arbeitgeber zumutbar und nicht mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden
  • Arbeitsschutzvorschriften oder beamtenrechtliche Vorschriften stehen nicht entgegen

Dauer:

zeitweise oder zeitlich unbegrenzt


Die Hitze steigt – und die, die Urlaub haben, freuen sich. Wer aber arbeiten muss, den trifft dann auch oft an seinem Arbeitsplatz eine schweißtreibende Hitze.

Wie sieht das nun arbeitsrechtlich eigentlich aus? Darf ich meine Arbeit ab einer bestimmten Temperatur einstellen? Was ist erlaubt, was nicht?

Auskunft erteilt hierzu die „Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 ‚Raumtemperatur’". Um es direkt zu sagen: der Dienstgeber muss nicht grundsätzlich für einen kühlen Arbeitsplatz sorgen und es ist auch nicht einfach erlaubt, die Tätigkeit bei Überschreiten einer bestimmten Raumtemperatur einzustellen. Die ASR A3.5 legt aber fest, dass die Raumtemperatur 26 Grad nicht überschreiten soll. Sollte es aber trotzdem dazu kommen, dann legt sie vom Dienstgeber zu ergreifende Maßnahmen fest. Beispielhaft genannt sind:

  • effektive Steuerung des Sonnenschutzes (z. B. Jalousien auch nach der Arbeitszeit geschlossen halten)
  • Reduzierung der inneren thermischen Lasten (z. B. elektrische Geräte nur bei Bedarf betreiben)
  • Lüftung in den frühen Morgenstunden
  • Bereitstellung geeigneter Getränke (z. B. Trinkwasser)


Dem Dienstgeber steht es frei, welche Maßnahmen er zum Schutz der Beschäftigten ergreift. Hier sollte die örtliche MAV im Rahmen ihrer Mitbestimmungsmöglichkeit bei der Festlegung der Grundsätze der Arbeitsplatzgestaltung auch durchaus tätig werden.

Spannend wird es, wenn die Raumtemperatur über 35 Grad erreicht. Denn die ASR 3.5 legt fest, dass ein solcher Raum ohne Ergreifen entsprechender Maßnahmen nicht als Arbeitsraum geeignet ist. Hier greift dann auch die Fürsorgepflicht des Dienstgebers, der dann entsprechende Regelungen zum Schutz der MitarbeiterInnen ergreifen muss.


Hinweis zur Änderung der KAVO § 34 Abs 2a (KA 1.1.2011)

 

Dort heißt es: „a. Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten sechs Monaten des  folgenden  Kalenderjahres  angetreten  werden.  Kann  der  Erholungsurlaub  wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus dringenden betrieblichen Gründen nicht bis zum 30. Juni angetreten werden, ist er bis zum 30. September anzutreten.“

Der Absatz 2 § 34 KAVO beginnt: „Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz…“


Diese Bestimmung besagt, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden muss, d.h. ich muss meinen Jahresurlaub spätestens am 31.12. des laufenden Jahres beginnen.

 

Eine Übertragung ist in folgenden Fällen statthaft:

  1. bei Arbeitsunfähigkeit, d.h. wenn ich wegen Erkrankung einen genehmigten Urlaub nicht antreten kann, oder diesen wegen Erkrankung unterbrechen oder abbrechen muss (Krankenschein)
  2.  wenn dringende betriebliche Gründe dies rechtfertigen. Wenn ich also einen Urlaub beantrage und dieser wird mir aus betrieblichen Gründen nicht gewährt, dann kann ich diese Urlaubstage im darauffolgenden Jahr (wie üblich Urlaub einreichen) bis spätestens zum 30.6. antreten.

Nur wenn dieser übertragene Urlaub wieder wegen Erkrankung oder einer Nichtgenehmigung aus betrieblichen Gründen bis zum 30.6. nicht genommen werden kann, wird der Übertragungszeitraum bis spätestens 30.9. verlängert. Damit ein zu übertragender Urlaub also nicht verfällt, muss ich diesen dann allerspätestens am 30. September beginnen.

 

In einem Kommentar dazu heißt es:

Die Übertragung vollzieht sich durch Gesetz, wenn die Voraussetzungen (siehe oben) vorliegen. (Ich muss also keinen Antrag zur Übertragung stellen). Beruft sich der AN darauf, dass dringende betriebl. Gründe die Freistellung verhindert haben und damit ein Übergang des Urlaubsanspruches stattgefunden haben soll und bestreitet dies der AG, so muss der AN die Voraussetzungen für die Übertragung darlegen und ggf. beweisen.


In den zurückliegenden Jahren wurde dies nicht in allen Bereichen so stringent gehandhabt. Die KODA empfiehlt, dass in solchen Fällen in einem Übergangszeitraum von knapp zwei Jahren diese Regelung noch kulant gehandhabt werden sollte.

Nach Auskunft der Verwaltung ist die Vorschrift spätestens im Jahr 2013 korrekt zu handhaben. Der Urlaubsanspruch 2013 kann dann nur noch aus oben dargelegten Gründen übertragen werden.

 

Dahinter stehen zwei Hauptgründe
a) der DG hat eine Fürsorgepflicht für den DN

 b) für zu übertragende Urlaubsansprüche müssen finanzielle Rückstellungen gebildet werden, die die Bilanz des Bistums belasten.

 


 

Nebentätigkeit bezeichnet eine Form von Arbeit, für die man ein Entgelt erhält und neben dem Hauptberuf ausgeübt wird. Ehrenamtliche Tätigkeit ist damit also nicht gemeint.
 
Möchte man als MitarbeiterIn des Bistums Trier eine Nebentätigkeit gegen Entgelt aufnehmen, ist das Verfahren dazu in der KAVO § 7 geregelt. Danach muss man eine solche Tätigkeit vor ihrer Aufnahme dem Dienstgeber (DG) anzeigen. Im Gegensatz zum früheren BAT ist eine Genehmigung nicht mehr notwendig.
 
Es obliegt dem DG dann zu überprüfen, ob durch die angestrebte Nebentätigkeit die arbeitsvertraglichen Pflichten oder auch berechtigte Interessen des DG beeinträchtigt werden könnten. Wegen der Fürsorgepflicht des DG kann er z.B. prüfen, ob das Arbeitszeitgesetz noch eingehalten wird, wenn man die Arbeitszeiten der Nebentätigkeit zur Hauptarbeit hinzuaddiert. Oder aber auch, ob die Nebentätigkeit eine Konkurrenztätigkeit zum DG darstellt.
Die KAVO regelt nicht genauer, welche Informationen bei der Anzeige der Nebentätigkeit dem DG mitzuteilen sind. Der oben aufgezeigte Überprüfungsrahmen zeigt aber auf, welche Infos man sinnvoller Weise beim Schreiben an den DG mitliefern sollte. Ansonsten wird es wahrscheinlich diesbzgl. Nachfragen des DG geben.
Grundsätzlich ist im Vorfeld einer solchen Nebentätigkeitsanzeige auch eine Kontaktaufnahme mit der SoMAV möglich. Eine Info an die SoMAV ist auf jeden Fall sinnvoll, da, sollte der Dienstgeber die Nebentätigkeit versagen, er hierzu die Zustimmung der SoMAV erwirken muss (MAVO § 39). D.h., der Dienstgeber muss gegenüber der SoMAV genau begründen, warum er eine Nebentätigkeit untersagen will.
Ansonsten gilt: der Dienstnehmer hat mit der Anzeige der Nebentätigkeit beim Dienstgeber seine arbeitsvertraglichen Pflichten erfüllt. Er muss nicht auf eine Genehmigung oder ähnliches warten.