Viele Mitarbeitende stellen für ihren Dienst ihren privaten PKW zur Verfügung. Um mögliche Schäden am KFZ im dienstlichen Einsatz zu minimieren, hat das Bistum entsprechende Versicherungen abgeschlossen.

Kasko-Schäden werden über die Versicherungsabteilung des BGVs reguliert. Der Selbstbehalt wird von der eigenen Dienststelle (z.B. Kirchengemeindeverband oder Pfarrei, Dekanat) erstattet.

Anders sieht es bei selbst verschuldeten Unfällen aus, in deren Folge der Schadensfreiheitsrabatt (SFR) der Haftpflichtversicherung angehoben wird. Die Anlage 8 der KAVO regelt in § 12, dass Mehrkosten aufgrund der Anhebung des SFR durch einen Nachweis der Versicherung vom Bistum erstattet werden. In der Praxis ist es aber so, dass auch nach 5 Jahren noch Mehrkosten beim Mitarbeitenden hängen bleiben können. Diese kann der Mitarbeitende nach 5 Jahren per Nachweis und formlosen Antrag ebenfalls beim Dienstgeber zur Regulierung einreichen. 

 

Da es immer mal wieder Unsicherheiten gibt, wie mit Fahrten außerhalb des Bistums umzugehen ist, haben wir den Dienstgeber um Klarstellung gebeten.

 

Für die pastoralen Mitarbeiter gilt gemäß § 30 KAVO die Regelungen der Anlage 8 zur KAVO bzgl. Dienstfahrten. In dieser gibt es keine besonderen Regelungen mehr für die Anordnung und Genehmigung von Dienstfahrten außerhalb des Bistums, die einen Genehmigungsvorbehalt des Generalvikars vorsehen, wie es in der früheren Regelung der Fall war.

 

Die Anordnung und Genehmigung von Dienstfahrten erfolgt über den jeweiligen Vorgesetzten. Dies gilt auch für Fahrten außerhalb des Bistums.

 

Gemäß Ziffer 5.3 des Statutes für Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten im Bistum Trier sind das für die Berufsgruppe der PastoralreferentInnen die im Einsatzbereich für die Leitung Verantwortlichen (i.d.R. der Dechant) und gemäß Ziffer 5.4.3.2 des Statutes  für Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten im Bistum Trier für die Berufsgruppe der GemeindereferentInnen die im Einsatzbereich für die Leitung verantwortlichen Priester (i.d.R. der Pfarrer). 

ZULAGE für Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten (laut Anlage 4b KAVO ) –

nach zehn Jahren in Vergütungsgruppe BAT IVa

 

Die Eingruppierung der Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten sowie der Gemeindeassistentinnehn und Gemeindeassistenten richtet sich nach den Bestimmungen des Statuts für Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten in seiner jeweils gültigen Fassung.

 

Zulage – ab wann?

In der Anlage 4b KAVO heißt es :

"Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten im Seelsorgedienst erhalten nach zehnjähriger Tätigkeit nach ursprünglichem Recht in Vergütungsgruppe IVa BAT eine zusätzliche Leistung in Form einer Zulage."

Diese Formulierung  macht die Sache individuell. Denn: Je nach Statut, das bei der Einstellung gültig war,  ist der Zeitpunkt der Eingruppierung in IVa BAT unterschiedlich.

(Gemeindeassistentinnen und Gemeindeassistenten beginnen mit Vb BAT und werden als Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten zunächst in IVb BAT, danach in IVa BAT eingruppiert.)

 

Wer also wissen will, ab wann die genannte Zulagen-Regelung individuell greift,

  •     kann entweder das bei der Einstellung aktuelle Statut zu Rate ziehen und nachsehen, ab wann die Eingruppierung in IVa BAT festgesetzt ist
  •     oder man entnimmt den Beginn der Zahlung von IVa BAT der Gehaltsmitteilung des Monats, in dem erstmals IVa BAT gezahlt wurde bzw. dem diesbezüglichen Schreiben des Bistums, das jede/r MitarbeiterIn erhält.
  •  

      Anschließend kann sich jeder ausrechnen, wann die zehnjährige Tätigkeit in der Vergütungsgruppe IVa BAT erreicht ist und das erste Mal die Zulage gezahlt wird.

 

Zulage – in welcher Höhe?

In der Anlage 4b KAVO vom 8. Febr. 2013 heißt es:

Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten im Seelsorgedienst erhalten „eine zusätzliche Leistung in Höhe von 295,77 Euro. Diese  Zulage nimmt an der von der KODA beschlossenen allgemeinen Entgeltänderung teil.

(In der ursprünglichen Formulierung hieß es: „eine Zulage  in Höhe des Differenzbetrages zwischen den Endstufen der Vergütungsgruppen IV a und III BAT“)

 

Da in der KAVO  ein Betrag genannt ist, könnte man fälschlicherweise denken, bei der Zulage handelt es sich um einen Festbetrag. Dem ist aber nicht so. Die Zulage ist kein Festbetrag, sondern steigt beispielsweise bei Tariferhöhungen genauso wie das Gehalt. Die aktuelle Höhe beträgt zur Zeit 318,22 Euro bei einer Vollzeitstelle.

Die SoMAV hat im Rahmen der Wahlen zu den Orts-MAVen der Kirchengemeinden mit dem Herrn Generalvikar Vereinbarungen zum Wahlrecht der GemeindereferentInnen getroffen, die über die Rendanturen den Kirchengemeinden mitgeteilt wurden. Dabei ist es hier und da zu Nachfragen gekommen, so dass wir als SoMAV die Rechtslage kurz darstellen:

  1. Auch wenn die GRs weiterhin Angestellte des Bistums und nicht der Kirchengemeindeverbänden (KGV) sind, wird die vollumfängliche mitarbeitervertretungsrechtliche Mitwirkung bei der Dienstgemeinschaft des Rechtsträgers KGV durch Zuordnung ermöglicht. Dies liegt darin begründet, dass die Dienstgemeinschaft auf den KGV in wesentlichen Teilen verlagert wird.

  2. In der Konsequenz heißt dies, dass alle GR sowohl aktives wie passives Wahlrecht bei den MAV-Wahlen der KGVs haben. D.h., die GR wählen bei den Wahlen zur MAV mit und können sich auch selbst in die MAV wählen lassen.

  3. Davon unberührt bleibt, dass die GR, weil sie Angestellte des Bistums sind, für alle Maßnahmen, die der Dienstgeber Bistum Trier im Hinblick auf seine Mitarbeiter tätigt (z.B. Versetzung, Eingruppierung, Fortbildung, Kündigung), die GR hier weiterhin von der SoMAV vertreten werden. D.h. auch, dass die GR bei den Wahlen zur SoMAV ebenfalls aktives und passives Wahlrecht haben. Man spricht hier vom sogenannten Doppelmandat.

Der Generalvikar hat zwischenzeitlich die MitarbeiterInnen über den Ausgang der Verhandlungen der Sondervertretung und der Gesamt-Mitarbeitervertretung zum Umgang mit dem sogenannten Erweiterten Führungszeugnisses (EFZ) informiert.

 

Wir können als SoMAV heute feststellen, dass der Dienstgeber alle Forderungen und Anregungen im Zusammenhang mit der Einholung des EFZ angenommen hat und somit sein ursprüngliches Verfahren optimiert hat. Dies begrüßen wir sehr. Insbesondere die Schaffung der Stelle eines kirchlichen Notars und die Vernichtung der EFZ ohne einschlägigen Vermerk führen dazu, dass für die Mitarbeiterschaft die notwendige Sicherheit im Umgang mit persönlichen Daten geschaffen wurde.

 

Insofern gilt es für die Mitarbeiterschaft nun zu prüfen, ob sie entsprechend der KAVO zur Abgabe eines EFZ verpflichtet sind. Bei der Versendung der Aufforderung zur Einholung des EFZ wurde vom Dienstgeber nicht differenziert, ob überhaupt ein EFZ nach der KAVO vorzulegen ist. Die Regelung dort heißt: „In Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, in Einrichtungen und in sonstigen Tätigkeitsbereichen, zu deren Aufgaben die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen gehört, ist der Dienstgeber berechtigt, von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter regelmäßig die Vorlage eines aktuellen erweiterten Führungszeugnisses gemäß den jeweiligen Bestimmungen des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) zu verlangen.“

Wer nicht unter diese Regelung fällt, braucht auch kein EFZ einzuholen und vorzulegen.

 

Im Zusammenhang mit der Abgabe können die MitarbeiterInnen die Kosten für das Zeugnis gegenüber dem Dienstgeber geltend machen. Die Anforderung einer Eingangsbestätigung ist sinnvoll.