• Grundsätzliche Regelung § 35 KAVO:

(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern soll auf Antrag Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge gewährt werden, wenn sie
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen.
Der Sonderurlaub ist auf 5 Jahre zu befristen. Er kann verlängert werden, der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Sonderurlaubs zu stellen.

(2) Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge aus anderen als den in Abs. 1 Unterabsatz 1 genannten Gründen kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten.

  • Auf was sollte man achten?
    - Wichtig ist die Gestaltung der individuellen vertraglichen Regelungen zum Sonderurlaub über die Länge, Verlägnerungsmöglichkeiten und Regelungen, die die Rückkehr an  die alte Stelle betreffen.
    - Empfehlung: Rechtzeitige (ca. 6 Monate vorher ) Meldung beim Dienstgeber, dass der Sonderurlaub endet (d.h. eigenes Interesse bekunden)
    - Information und Beratung durch die SoMAV einholen

Viele Mitarbeitende stellen für ihren Dienst ihren privaten PKW zur Verfügung. Um mögliche Schäden am KFZ im dienstlichen Einsatz zu minimieren, hat das Bistum entsprechende Versicherungen abgeschlossen.

Kasko-Schäden werden über die Versicherungsabteilung des BGVs reguliert. Der Selbstbehalt wird von der eigenen Dienststelle (z.B. Kirchengemeindeverband oder Pfarrei, Dekanat) erstattet.

Anders sieht es bei selbst verschuldeten Unfällen aus, in deren Folge der Schadensfreiheitsrabatt (SFR) der Haftpflichtversicherung angehoben wird. Die Anlage 8 der KAVO regelt in § 12, dass Mehrkosten aufgrund der Anhebung des SFR durch einen Nachweis der Versicherung vom Bistum erstattet werden. In der Praxis ist es aber so, dass auch nach 5 Jahren noch Mehrkosten beim Mitarbeitenden hängen bleiben können. Diese kann der Mitarbeitende nach 5 Jahren per Nachweis und formlosen Antrag ebenfalls beim Dienstgeber zur Regulierung einreichen. 

 

Die KODA hat eine wesentliche Verbesserung für ATZler, die spätestens am 31.12.2010 die Altersteilzeit begonnen haben, beschlossen (siehe KA 1.12.2013 Nr. 224).

Die auf die vor dem 1. Januar 2011 begonnenen Altersteilzeitverhältnisse anzuwendende Anlage 9 in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung wurde geändert. Durch die Streichung des Absatzes 3 im § 4 fällt der Bezug zu der seit 2008 nicht mehr angepassten Mindestnettotabelle weg. Dadurch wird das festgeschriebene Mindestnettoniveau von 83% wieder tatsächlich erreicht. Von Änderungen im Steuerrecht und Reduzierungen der Sozialversicherungsbeiträge profitieren damit auch diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Diese Regelung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2013 in Kraft.

Sofern der eigene ATZ-Vertrag einen konkreten Bezug auf die KAVO hat erfolgt die Anpassung automatisch. Wo der Bezug fehlt, erhalten die Betroffenen vom Bistum einen entsprechenden Änderungsvertrag angeboten, damit die beschlossene Neuregelung angewendet werden kann.

Da es immer mal wieder Unsicherheiten gibt, wie mit Fahrten außerhalb des Bistums umzugehen ist, haben wir den Dienstgeber um Klarstellung gebeten.

 

Für die pastoralen Mitarbeiter gilt gemäß § 30 KAVO die Regelungen der Anlage 8 zur KAVO bzgl. Dienstfahrten. In dieser gibt es keine besonderen Regelungen mehr für die Anordnung und Genehmigung von Dienstfahrten außerhalb des Bistums, die einen Genehmigungsvorbehalt des Generalvikars vorsehen, wie es in der früheren Regelung der Fall war.

 

Die Anordnung und Genehmigung von Dienstfahrten erfolgt über den jeweiligen Vorgesetzten. Dies gilt auch für Fahrten außerhalb des Bistums.

 

Gemäß Ziffer 5.3 des Statutes für Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten im Bistum Trier sind das für die Berufsgruppe der PastoralreferentInnen die im Einsatzbereich für die Leitung Verantwortlichen (i.d.R. der Dechant) und gemäß Ziffer 5.4.3.2 des Statutes  für Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten im Bistum Trier für die Berufsgruppe der GemeindereferentInnen die im Einsatzbereich für die Leitung verantwortlichen Priester (i.d.R. der Pfarrer). 

ZULAGE für Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten (laut Anlage 4b KAVO ) –

nach zehn Jahren in Vergütungsgruppe BAT IVa

 

Die Eingruppierung der Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten sowie der Gemeindeassistentinnehn und Gemeindeassistenten richtet sich nach den Bestimmungen des Statuts für Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten in seiner jeweils gültigen Fassung.

 

Zulage – ab wann?

In der Anlage 4b KAVO heißt es :

"Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten im Seelsorgedienst erhalten nach zehnjähriger Tätigkeit nach ursprünglichem Recht in Vergütungsgruppe IVa BAT eine zusätzliche Leistung in Form einer Zulage."

Diese Formulierung  macht die Sache individuell. Denn: Je nach Statut, das bei der Einstellung gültig war,  ist der Zeitpunkt der Eingruppierung in IVa BAT unterschiedlich.

(Gemeindeassistentinnen und Gemeindeassistenten beginnen mit Vb BAT und werden als Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten zunächst in IVb BAT, danach in IVa BAT eingruppiert.)

 

Wer also wissen will, ab wann die genannte Zulagen-Regelung individuell greift,

  •     kann entweder das bei der Einstellung aktuelle Statut zu Rate ziehen und nachsehen, ab wann die Eingruppierung in IVa BAT festgesetzt ist
  •     oder man entnimmt den Beginn der Zahlung von IVa BAT der Gehaltsmitteilung des Monats, in dem erstmals IVa BAT gezahlt wurde bzw. dem diesbezüglichen Schreiben des Bistums, das jede/r MitarbeiterIn erhält.
  •  

      Anschließend kann sich jeder ausrechnen, wann die zehnjährige Tätigkeit in der Vergütungsgruppe IVa BAT erreicht ist und das erste Mal die Zulage gezahlt wird.

 

Zulage – in welcher Höhe?

In der Anlage 4b KAVO vom 8. Febr. 2013 heißt es:

Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten im Seelsorgedienst erhalten „eine zusätzliche Leistung in Höhe von 295,77 Euro. Diese  Zulage nimmt an der von der KODA beschlossenen allgemeinen Entgeltänderung teil.

(In der ursprünglichen Formulierung hieß es: „eine Zulage  in Höhe des Differenzbetrages zwischen den Endstufen der Vergütungsgruppen IV a und III BAT“)

 

Da in der KAVO  ein Betrag genannt ist, könnte man fälschlicherweise denken, bei der Zulage handelt es sich um einen Festbetrag. Dem ist aber nicht so. Die Zulage ist kein Festbetrag, sondern steigt beispielsweise bei Tariferhöhungen genauso wie das Gehalt. Die aktuelle Höhe beträgt zur Zeit 318,22 Euro bei einer Vollzeitstelle.