Die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung des Bistums Trier (KAVO) regelt auch die Frage der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Die genauen Regelungen finden sich im § 25.

Danach gilt:

 

Werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch Arbeitsunfähigkeit an der Arbeitsleistung gehindert, erhalten sie bis zur Dauer von sechs Wochen eine Entgeltfortzahlung durch den Dienstgeber.

 

Nach Ablauf der sechs Wochen erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Zeit, für die ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen gezahlt werden, einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrag zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem Nettogehalt. Nettogehalt ist das um die gesetzliche Abzüge verminderte Entgelt im Sinne des § 24 KAVO (Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung).

 

Bei freiwillig Krankenversicherten ist dabei der Gesamtkranken- und Pflegeversicherungsbeitrag abzüglich Arbeitgeberzuschuss zu berücksichtigen. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die wegen Übersteigens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse unterliegen, ist bei Berechung des Krankengeldzuschusses das Entgelt der gesetzlichen Krankenversicherung zugrunde gelegt.

 

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich privat versichern, sollten auf jeden Fall bei ihrer Krankenkasse bzw. Versicherung ihre individuelle Regelungen genau nachfragen und sich ggfls. über die 6 Wochen Lohnfortzahlungsfrist entsprechend versichern.

 

 

Wichtig: Besitzstandswahrung

 

Für MitarbeiterInnen, die am 30.06.1994 schon in einem Arbeitsverhältnis mit dem Bistum waren und ununterbrochen beschäftigt sind, regelt die KAVO, dass für diese MitarbeiterInnen die alte BAT-Regelung § 71 gilt.

 

Diese besagt:

 

-       26 Wochen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

 

-       Für MitarbeiterInnen, die ihre/seine Arbeit für mindestens 4 Wochen wieder aufnehmen, beginnt die 26-Wochen-Frist – auch bei der gleichen Krankheit – wieder von vorne.