Wenn MitarbeiterInnen sich dazu entscheiden ihre wöchentlichen Arbeitszeit zu verringern, stellt sich oft die Frage, welche Möglichkeiten es diesbzüglich gibt. Die beiden Möglichkeiten, die für MitarbeiterInnen des Bistums Trier in Frage kommen, werden im Folgenden vorgestellt.

 

Möglichkeit 1: § 15 KAVO

 

Voraussetzung:

 

Dauer:
grundsätzlich: zeitlich begrenzte Reduzierung der Arbeitszeit

Erläuterung:

Die Reduzierung der Arbeitszeit nach § 15 KAVO führt lediglich zur Änderung des bestehenden Vertrages in Bezug auf die Arbeitszeit. Die anderen vertraglich geregelten Bestandteile des Arbeitsverhältnisses wie z.B. Tätigkeit und Arbeitsort bleiben hiervon grundsätzlich unberührt. Das führt dazu, dass nach Ablauf der vereinbarten Zeit das Arbeitsverhältnis so fortgeführt wird, wie es vor der Reduzierung der Arbeitszeit bestanden hat.

 

 

Möglichkeit 2: § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)

 

Voraussetzung:

 

Dauer:
Es handelt sich um eine dauerhafte Reduzierung der Arbeitszeit

(Nach § 9 TzBfG besteht unter den dort genannten Voraussetzungen die Möglichkeit einen Antrag auf Erhöhung der Arbeitszeit zu stellen.) 

 

 

 

 

Ergänzung!!!

 

Möglichkeit 3: Für Schwerbehinderte nach § 81 Abs. 5 SGB IX

Vorraussetzung:

Dauer:

zeitweise oder zeitlich unbegrenzt