Im Mai 2022 wurde vom Dienstgeber eine Verfahrensrichtlinie zum freiwilligen mobilen Arbeiten in Kraft gesetzt. Diese unterscheidet sich von der Richtlinie Telearbeit insofern, dass hier kein Heimarbeitsplatz eingereichtet wird. Mobiles Arbeiten meint nämlich, dass man seine Tätigkeit unabhängig von einem konkreten Ort aufnehmen kann und insofern auch keinen Anspruch auf die Einrichtung eines Heimarbeitsplatzes hat. 

Die Verfahrensrichlinie freiwilliges mobiles Arbeiten erläutert Voraussetzungen und Umsetzungen.