Unsere Kolleg*innen im Bereich des B 5.1 – Personalplanung, Personalgewinnung und Personaleinsatz haben in der vergangenen Woche erfahren, dass dieser Bereich zum 01. Januar 2027 aufgelöst wird.

Uns haben Anfragen aus der Mitarbeiterschaft erreicht, da es Irritation im Hinblick darauf gab, dass am Vortag, bei der Mitarbeiter*inennversammlung der SoMAV, dazu nicht informiert wurde und es weiterhin eine Pressemeldung des Bistums gab, dass die SoMAV über die Vorgänge informiert gewesen sei.

Zunächst müssen wir vorausschicken, dass die SoMAV für die Kolleg*innen des B 5.1 nicht zuständig ist. Zuständig ist nur die MAV des BGVs, die MAV I. Man hätte die SoMAV also formal nicht informieren müssen.

Die SoMAV und die MAV I wurden zeitgleich 37 Minuten vor der Veröffentlichung der Pressemeldung durch den Dienstgeber über die Entscheidungen zur Auflösung durch Vorabzustellung eben dieser Pressemeldung informiert.

Diese Form der Information genügt in keiner Weise dem Anspruch der Mitarbeitervertretungsordnung, dass Dienstgeber und MAV bei allen Angelegenheiten vertrauensvoll zusammenarbeiten und sich rechtzeitig informieren. Unbeschadet dessen hätte mit der MAV I frühzeitig über die angedachten Maßnahmen gesprochen werden müssen – auch und insbesondere über die personellen und sozialen Konsequenzen der Entscheidung zur Auflösung.

Da die Konsequenzen für die Kolleg*innen erheblich sind, hätten wir uns eine andere, transparente und vor allem ordnungsgemäße Vorgehensweise im Sinne der betroffenen Mitarbeiter*innen gewünscht. Dies haben wir inzwischen auch in einem Gespräch mit unserem Dienstgebervertreter deutlich so benannt.

Wir hoffen, dass wir mit dieser Mitteilung die Vorgänge nachvollziehbar einordnen können. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Folgende Regelungen werden getroffen:

Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der/die Mitarbeitende das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersgrenze vollendet hat (§ 39, Abs. 1a KAVO).

Soll dieses Arbeitsverhältnis über die Regelaltersgrenze hinaus verlängert werden, ist ein Hinausschieben nach § 41, Abs. 3 SGB VI möglich.

Eine gleichzeitige Änderung der Arbeitsbedingungen wie z.B. Änderung des Beschäftigungsumfangs, der Eingruppierung oder/und Kündigungsfristen ist im Zusammenhang mit der Hinausschiebungsvereinbarung unzulässig.

Dazu muss der/die Mitarbeitende während des bestehenden Arbeitsverhältnisses einen schriftlichen Antrag auf das Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes nach § 39, Abs. 1a KAVO/§ 41, Abs. 3 SGB VI stellen.

  • Die/der Mitarbeitende stellt einen Antrag auf Hinausschiebung an den Generalvikar. Der Antrag sollte rechtzeitig gestellt werden. Wir empfehlen mindestens 6 Monate vor Beginn der Regelaltersgrenze.
  • Im Falle eines/r Mitarbeitenden im Pastoralen Raum bittet der Dienstgeber die/den delegierten Dienstvorgesetzte/n um ein Votum.
  • Bei kategorialen Stellen wird ein Votum der Fachabteilungen (ggf. der ADD, der Schulleitung oder der zuständigen Stellen der jeweiligen Landesregierung) eingeholt.
  • Die Vereinbarung zur Hinausschiebung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist bei der SoMAV zu beteiligen (MAVO § 35 Abs. 1 Nr. 7).
  • Nach Genehmigung durch den Dienstgeber wird eine Vereinbarung zur Hinausschiebung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses über das Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß § 39, Abs. 1a KAVO in Verbindung mit § 41, Abs. 3 SGB VI geschlossen.
  • Das Hinausschieben ist orientierungsrahmenrelevant.
  • Der Zeitraum der Weiterbeschäftigung kann rechtlich frei gewählt werden. Wir gehen von einem Zeitraum von maximal drei Jahren aus. Dabei ist auch die mehrfache Verlängerung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich.
  • Die vorzeitige Beendigung der Vereinbarung ist nach den Bestimmungen der KAVO möglich.

Immer wieder gibt es Rückfragen dazu, welche Schäden über die Dienstreise Fahrzeugversicherung abgedeckt sind.

Der Dienstgeber hat hierzu im vergangenen Jahr mehrere Informationen veröffentlicht. Die entsprechenden Schreiben findet ihr hier:

  1. Informationen zum Versicherungsschutz im Bistum Trier (Stand Januar 2025, veröffentlicht im Juli 2025)
  2. Auszug aus dem Kirchlichen Amtsblatt vom Oktober 2025, Nr. 467, Dienstreise-Fahrzeugversicherung
  3. Intranet-Beitrag vom 10.10.2025, Inside BGV-Konferenz vom 16.09.2025:
    Anspruch auf Schadensersatz gegen den Dienstgeber anlässlich eines Unfallschadens auf einer Dienstfahrt

Eine zentrale Neuerung betrifft die Werkstattbindung. Diese ist nun wie folgt geregelt:

„Vom Bistum Trier wird verbindlich festgelegt, dass Partnerwerkstätten zu nutzen sind (Ausnahme: Leasingfahrzeuge). Andernfalls wird der anfallende Selbstbehalt vom Bistum Trier nicht übernommen, sondern der zuständigen Dienststelle in Rechnung gestellt. Eine aktuelle Übersicht des jeweils gültigen Werkstattnetzes erhalten Sie nach Schadenmeldung von Ihrem zuständigen Ansprechpartner der Versicherung Ecclesia.“ (Informationen zum Versicherungsschutz im Bistum Trier, Stand Januar 2025, Seite 22)

Anlass für diese Information sind Nachfragen eines Mitarbeiters zu zwei Fahrzeugschäden:

  • Innenraumschaden bei einem Materialtransport
  • Reifenschaden auf einer Ferienfreizeit

Nach Klärung durch das BGV wurde entschieden, dass beide Schäden nicht unter den Versicherungsschutz des Bistums Trier fallen.

Uns ist bewusst, dass Mitarbeitende ihren privaten PKW häufig selbstverständlich für dienstliche Zwecke einsetzen, z. B. für Materialtransporte, Einkäufe oder Begleitfahrten. In solchen Fällen kann es jedoch vorkommen, dass Schäden aus eigener Tasche bezahlt werden müssen.

Wir empfehlen daher, bei Unklarheiten oder offenen Fragen vor Antritt einer Dienstreise mit der zuständigen Abteilung im BGV abzuklären, ob das geplante Vorhaben vom Versicherungsschutz des Dienstgebers umfasst ist.

Alle weiteren Informationen finden sich hier:

Versicherung Mitarbeitende Bistum Trier

Erfährt der Dienstgeber, dass Mitarbeitende im Rahmen ihrer haupt-, neben- oder ehrenamtlichen Tätigkeit Opfer sexualisierter Gewalt oder sexuellen Missbrauchs geworden sind, ist er wie bei anderen Arbeitsunfällen zur Meldung an die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) verpflichtet.

Abweichend vom normalen Meldeverfahren haben Betroffene in diesem Fall jedoch das Recht, einer Prüfung der Meldung durch die VBG zu widersprechen. Hierzu schreibt die VBG Betroffene vor Einleitung einer Prüfung an und verweist auf die Möglichkeit des Widerspruchs. Nur wenn Betroffene nicht widersprechen, darf der Fall von der VBG dahingehend geprüft werden, ob ggf. ein Arbeitsunfall vorliegt und Leistungen aus dem Angebot der VBG zu erbringen sind.

Weitere Informationen und eine Beschreibung des Verfahrens mit FAQs zum Thema finden sich auf der Homepage der Deutschen Bischofskonferenz: https://www.dbk.de/themen/sexualisierte-gewalt-und-praevention/informationen-fuer-betroffene/meldung-arbeitsunfall