Liebe Kolleg*innen,

im November hatte die SoMAV per Newsletter über Fragen, die sich auf arbeitsrechtlicher Ebene aus dem Umsetzungsprozess der Synode ergeben, die Mitarbeitenden informiert.

https://www.somav-trier.de/index.php/212-stellungnahme-der-somav-zum-umsetzungsprozess-der-synode

Inzwischen gibt es einige Fortschreibungen und Neuerungen, über die an verschiedenen Stellen bereits grundsätzlich informiert wurde. In Gesprächsrunden und durch Anfragen aus der Mitarbeiterschaft ist deutlich geworden, dass es zu einigen Themen noch weitere Erläuterungen und Einordnungen braucht.

Der Dienstgebervertreter Msgr. Dillenburg und die SoMAV haben sich diesbezüglich abgestimmt und möchten gerne zusammen mit diesem Newsletter die Mitarbeiterschaft informieren.

 

Vorgesetztenverhältnisse

Mit dem Februar-Amtsblatt wurde die sogenannte delegierte Dienstvorgesetztenschaft (deDi) veröffentlicht. Darin gibt der Generalvikar als Dienstvorgesetzter bekannt, welche Anteile seiner arbeitsrechtlichen Kompetenzen er dem ZB 1.2 oder den Leitungsteams zukünftig zuordnen will.

Diese deDi ist zunächst befristet und soll entsprechend evaluiert und/oder neuen Bedingungen angepasst werden. Insofern sind wir als SoMAV auch sehr an Rückmeldungen interessiert, wie es vor Ort läuft.

Zur Umsetzung bleibt es bei den bereits beschriebenen Schritten.

Die Leitungsteams legen dem GV einen Geschäftsverteilungsplan vor, aus dem auch hervorgeht, welches Mitglied im Leitungsteam für welchen Mitarbeitenden die Aufgaben aus der deDi übernehmen soll.

Der GV kann dies dann so bestätigen und die einzelnen Mitarbeitenden werden gemäß KAVO danach über die konkreten Vorgesetztenverhältnisse entsprechend der deDi informiert.

Ab diesem Zeitpunkt liegen erst die entsprechenden Kompetenzen nach der deDi bei dem jeweiligen Mitglied des Leitungsteams.

Die Aufgaben und Kompetenzen der SoMAV bleiben davon unberührt. D.h., bei allen Maßnahmen nach der deDi, die Beratungs- und Mitbestimmungsrechte der SoMAV betreffen, sind diese gegenüber der SoMAV einzuleiten. Auch können wir als SoMAV euch zu den Gesprächen mit Leitungsteammitglieder, die bisher beim ZB 1.2 lagen, begleiten. Die Leitungsteams müssen bei den Gesprächseinladungen unter Angabe der Gesprächspunkte auf die Begleitungsmöglichkeit entsprechend hinweisen.

 
Übergang der GR in den PastR

Der Übergang der GR in den PastR ist auf dem Weg. Maßgeblich dafür ist, dass die Leitungsteams dies entsprechend dem Dienstgeber signalisieren, dass der Übergang stattfinden soll – und unter den Voraussetzungen, die im Teil „Vorgesetztenverhältnisse“ beschrieben sind. Dann wird es entsprechende Versetzungen geben.
Grundlegend dafür ist eine Prozessbeschreibung „dynamische Personalübergänge“, die gerade in einer AG erarbeitet wird und wahrscheinlich bis Juli fertig sein soll.

In der Klärung sind zur Zeit die Fragen der Überarbeitung der Ausstattungsrichtlinien (auch für die Pastoralreferent*innen) sowie die Bürofrage: bleiben die Büros da, wo sie sind? Gibt es neue Büros? Wer bezahlt die Miete? Usw.

 

deDi allgemein

Einige der Kompetenzen, die in der deDi den Leitungsteams oder dem ZB 1.2 oder in Zusammenarbeit beiden zugeordnet sind, brauchen noch weitere Prozessbeschreibungen. Diese werden gerade entwickelt – z.B. die Durchführung von Bewerbungsverfahren (Stellenausschreibung, Bewerbungsgespräch, Auswahl, Erstellung einer Stellenbeschreibung). Wenn diese vorliegen, werden wir euch wieder entsprechend informieren.

Wie man sieht: einiges wird und ist klarer – anderes ist noch in der Entwicklung, hier gibt es zunächst nur die Rahmensetzungen der deDi ohne konkrete Operationalisierung.

 

Pfarrer vor Ort mit Wirksamkeit der deDi bzw. nach dem Übergang der GR in den PastR

Soweit ein Auftrag eines pastoralen Mitarbeitenden nicht in einem pastoralen Feld liegt, dass vom PastR verantwortet wird, sondern spezifisch in einer Pfarrei oder Pfarreiengemeinschaft angesiedelt ist, haben die Pfarrer vor Ort dort auch die fachliche Weisung.

Ansonsten liegt die Aufgabe der fachlichen Weisung beim Leitungsteam oder bei einer Person, der als Teamleiter die fachliche Weisung vom Leitungsteam übertragen wurde.

 

Vorgesetztenverhältnisse in der Kategorie

Im Schulbereich oder z.B. in der Militärseelsorge sind die Vorgesetztenverhältnisse in der Regel durch den Gestellungsvertrag und die einschlägigen Verwaltungsvorschriften geklärt. So ist z.B. weiterhin der Schulleiter im Rahmen der Belange von Unterrichtseinsatz, Konferenzteilnahme usw. der weisungsbefugte Vorgesetzte. Alle weiteren Dienstgeberkompetenzen liegen in der Fachabteilung, beim ZB 1.2 und beim Generalvikar. Da ändert sich also nichts zur bisherigen Praxis.

Im Krankenhausbereich wird es zukünftig so sein, dass in größeren Krankenhäusern mit mehreren Seelsorgenden, dem Krankenhauspfarrer (sollte es keinen Krankenhauspfarrer geben, einem Mitglied des Seelsorgeteams) die Kompetenzen im Sinne eines Teamleiters übertragen werden können.

Dort, wo es eine solch größere Struktur nicht gibt, werden die Kompetenzen entsprechend der deDi von einem Mitglied des Leitungsteams übernommen. Dies wird i.d.R. dort der Fall sein, wo bisher die Dechanten die Fachvorgesetzen der KH-Seelsorgenden waren.

Auch hier gilt: die konkreten Vorgesetztenverhältnisse werden den Mitarbeitenden durch den Dienstgeber mitgeteilt und sind ab diesem Zeitpunkt wirksam.

 

Msgr. Ottmar Dillenburg                                           Markus Krogull-Kalb

Dienstgebervertreter                                              Vorsitzender der SoMAV

Abteilungsleiter ZB 1.2

Liebe Kolleg*innen,

verständlicher Weise erreichen uns in unterschiedlichen Kontexten Anfragen zum Stand der Dinge der Synodenumsetzung. Hier und da gibt Verunsicherungen, wer denn jetzt für was zuständig ist oder wie und wann sich Dinge verändern werden.

SoMAV und Dienstgebervertreter führen zu vielfältigen Aspekten in unterschiedlichen Settings Gespräche, um Klärungen herbeizuführen. Es ist, wie so oft, ein mühsames Geschäft. Manche gedachten Klarheiten sind plötzlich wieder unklar … manche neue Entscheidungen stellen vorherige Entscheidungen wieder in Frage.

Insgesamt also eine sehr bewegte Zeit.

Mit dieser Info möchten wir euch über Themen und Fragen, die uns allen unter den Nägeln brennen, mit unserem derzeitigen Wissensstand für euch beleuchten.

Gerne treten wir mit euch zu diesen oder weiteren Fragen in Kontakt … meldet euch per Mail oder Telefon bei einem SoMAV-Mitglied. Vielleicht können wir helfen.

Es grüßt euch herzlich im Namen der SoMAV

Markus Krogull-Kalb

Vorsitzender der SoMAV

 

Büro des Pastoralen Raums

Mit der Bildung des Pastoralen Raums (01.01.22 bzw. 01.01.23) hat der KGV des PastRaums (PastR) noch nicht automatisch ein Büro eingerichtet.

Zunächst handelt es sich bei den vorhandenen Büros weiterhin um eine Dienststelle des Bistums.

Für den Übergang des Büros der Pastoralen Räume aus der Bistumsträgerschaft in die Trägerschaft des KGV PastR ist es notwendig. dass die Verträge auf den KGV PastR übergehen und die Organe konstituiert sind.

Wenn der Generalvikar dann die Geschäftsfähigkeit feststellt, geht die Trägerschaft des Büros Pastoraler Raum an den KGV PastR über. Es gibt dann dort keine Dienststelle des Bistums mehr.

Für die Zuständigkeit der SoMAV für die pastoralen Mitarbeitenden ist dies unerheblich. Die SoMAV ist immer zuständig.

Solange das Büro des PastR eine Dienststelle des Bistums ist, ist die MAV V für die Angelegenheiten der Dienststelle zuständig, wie bisher für die Dekanatsbüros.

Neu ist, dass ab dem Zeitpunkt des Übergangs des Büros an den KGV PastR dort, soweit die Bedingungen zur Bildung einer MAV gegeben sind, eine Orts-MAV gebildet werden kann. Dort haben auch die pastoralen Mitarbeitenden ein aktives und passives Wahlrecht.

Die MAV V verliert ihre Zuständigkeit.

Die GR kennen dies bereits: sie werden von der SoMAV vertreten und haben gleichzeitig ein aktives und passives Wahlrecht in der MAV des KGVs der Kirchengemeinden, in denen sie arbeiten.

Man nennt dies ein sogenanntes Doppelmandat. 

Die pastoralen Mitglieder des Leitungsteams sind mitarbeitervertretungstechnisch der SoMAV zugeordnet, die nichtpastoralen Mitglieder werden erst ab dem Zeitpunkt des Übergangs des Büros an den KGV PastR der SoMAV zugeordnet.

Aus Sicht der SoMAV ist dringend zu klären, ob, wenn die ersten GR am 01.01.23 dem PastR zugeordnet werden sollten, die derzeitigen Büroräume der GR dann wie Außenstellen des Büros des PastR zu behandeln sind.

Für die Ausstattung der Arbeitsplätze braucht es dringend eine neue Arbeitsplatzrichtlinie. Die SoMAV hat die Dringlichkeit der Klärung dieser Frage mehrfach deutlich gemacht.

Damit einhergehend ist ebenfalls die Frage zu klären, wer die finanziellen Ressourcen für die pastoralen Arbeitsfelder der pastoralen Mitarbeitenden zur Verfügung zu stellen hat.

 

Übergang GR in den PastRaum

Geplant ist, dass für die PastR, die am 01.01.22 an den Start gegangen sind, die GR ab dem 01.01.23 dem PastR zugeordnet werden.

Für die Räume, die am 01.01.23 an den Start gehen, soll dieses Verfahren dann ein Jahr später stattfinden.

Ob dies so kommen wird, ist uns zum jetzigen Zeitpunkt nicht bekannt. U.U. wird sich dies alles auch um ein Jahr verzögern.

 

Stellenplan “Orientierungsrahmen”

Der ZB 1.2 hat einen Entwurf für einen neuen Stellenplan für Territorium und Kategorie - wirksam ab dem 01.01.23 - vorgelegt und in den entsprechenden Gremien beraten.

Ob es gelingen wird, diesen Stellenplan fristgerecht umzusetzen, ist noch nicht bekannt.

Maßgeblich für diesen Entwurf sind die sinkende Zahl der pastoralen Mitarbeitenden und die Anforderungen der Synode an die zukünftige Ausgestaltung der Pastoral.

 

Derzeitige Vorgesetztenverhältnisse

Mit der Bildung der PastR wurde die Fachvorgesetztenschaft bzgl. Mitarbeitenden, die jetzt schon dem PastR zugeordnet sind, dem Dekan übertragen.

Ziel ist es, dass auch andere Mitglieder aus dem jeweiligen Leitungsteam Vorgesetztenfunktion übernehmen können.

Grundlegend dafür ist die Regelung im Geschäftsverteilungsplan des PastR. Nach der Erstellung des Geschäftsverteilungsplans ist dieser dem Generalvikar zur Genehmigung vorzulegen.

Mit der Genehmigung und der Bekanntgabe an die pastoralen Mitarbeitenden, kann dann die Fachvorgesetztenschaft vom Dekan auch auf ein anderes Mitglied des Leitungsteams wechseln. Diese bezieht sich insbesondere auf die Führung von Dienstgesprächen und administrative Zuständigkeiten wie Urlaubsanträge und Fahrtkostenabrechnungen oder Krankmeldungen.

Solange GR den Pfarreien(gemeinschaften) zugeordnet sind, ist für sie der Pfarrer Fachvorgesetzter.

 

Delegierte Dienstvorgesetztenschaft

Mit der Bildung von Leitungsteams ist von Anfang an auch eine Veränderung der Zuständigkeiten in der Personalführung beabsichtigt. ZB 1.2 und SoMAV sind hier gemeinsam im Auftrag des Generalvikars an der Entwicklung eines Konzeptes für eine delegierte Dienstvorgesetztenschaft tätig.

Dabei wird die grundlegende Architektur des Zusammenspiels von Generalvikar - ZB 1.2 - Leitungsteams neu konstruiert.

Der Generalvikar ist weiterhin der Dienstvorgesetzte, der die grundlegenden Entscheidungen zum Dienstverhältnis (z.B. Arbeitsvertrag, Abmahnungen, Kündigungen, Stellenbeschreibungen) trifft.

Geplant ist, dass Aufgaben, die zur Zeit beim ZB 1.2 liegen, zum Teil an die Leitungsteams übertragen werden. Neue Aufgaben für die Leitungsteams, wie z.B. das Führen von Mitarbeitendengesprächen, sind in der Entwicklung.

Die Umsetzung der delegierten Dienstvorgesetztenschaft ist ebenfalls für den 01.01.23 in der Planung.

 

Mitarbeitende in der Kategorie

Klar ist: die SoMAV ist auch weiterhin für die pastoralen Mitarbeitenden in der Kategorie zuständig.

In diesem Bereich scheint es aber auch Veränderungen in der Zuordnung zu geben, sei es bei der Frage des Büros oder der (Fach)vorgesetztenschaft. Hierzu haben wir leider noch keine genauen Kenntnisse, wie es zukünftig aussehen wird und sind um weitere Klärungen bemüht. 

 

Stand: 07.11.2022

Vor einigen Jahren hat der Dienstgeber eine Regelung erlassen, wonach sich GR und PR nur auf Stellen des Orientierungsrahmen oder berufsspezifische Stellen im BGV bewerben dürfen. Gleichzeitig wurde geregelt, dass, falls man eine sonstige Stelle doch für GR oder PR öffnen will, dies in der Stellenausschreibung explizit zu vermerken ist

Als SoMAV haben wir diese Regelung von Anfang an deutlich hinterfragt – in der Praxis zeigte sich, dass ihre Anwendung immer wieder zu Komplikationen führte. In Gesprächen mit dem Dienstgebervertreter Dr. Nicolay haben wir dies auch immer wieder problematisiert, so dass es nun zu einer neuen Entscheidung gekommen ist.

Herr Dr. Nicolay hat in seiner Eigenschaft als Vertreter des Dienstgebers die Regelung aufgehoben!

Das bedeutet also, dass Bewerbungen von pastoralen Mitarbeiter*innen, die sich auf Stellen außerhalb des Orientierungsrahmens bewerben, wieder berücksichtigt werden und unter gleichen Gesichtspunkten wie alle anderen Bewerbungen behandelt werden. 

Loyalitätsobliegenheiten gemäß Grundordnung des Kirchlichen Dienstes – Selbstverpflichtung

Der Generalvikar von Trier, Ulrich Graf von Plettenberg, hat mit Datum vom 17. Februar 2022 eine Selbstverpflichtung veröffentlicht, in der er erklärt, dass er die Grundordnung für den Kirchlichen Dienst in den beiden Punkten nicht anwendet, die sich mit dem eingehen einer zivilen gleichgeschlechtlichen Ehe bzw. einer Wiederheirat bei bestehender gültiger kirchlicher Ehe befassen. Diese bedeutet, dass es zu keinen arbeitsrechtlichen Konsequenzen, wie z.B. einer Kündigung, in diesen Fällen kommen wird.
Die Selbstverpflichtung gilt, bis es zu einer neuen Grundordnung gekommen ist.

Der Generalvikar hatte sich schon am Anfang der Woche in einem Schreiben an der Vorsitzenden der Bischofskonferenz mit klaren Forderungen an die neue Grundordnung positioniert. Um so mehr begrüßen wir als Mitarbeitervertretung, dass er hiermit nun eindeutig erklärt hat, was dies für das Handeln des Bistums als Dienstgeber bedeutet. Für besonders bemerkenswert halten wir es, dass er dies auch für die Mitarbeitenden erklärt hat, die in den sog. verkündigunsnahen Berufen arbeiten. Wir unterstützen den Generalvikar uneingeschränkt und sind ihm für dieses Schreiben sehr dankbar. Dies ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu einer angstfreieren Dienstgemeinschaft. Denn, und hier teilen wir die Sicht unseres Generalvikars vollumfänglich: Arbeitsrechtliche Sanktionen im Zusammenhang mit der persönlichen Lebensführung sind nicht angemessen. 

Wir möchten als SoMAV es an dieser Stelle aber auch nicht versäumen, den Kolleg*innen und Mitstreitenden der Initiative "#outinchurch - Für eine Kirche ohne Angst." unseren Dank auszusprechen und Respekt zu zollen. Sie hatten den großen Mut, dieses oft leidvolle Thema von Diskriminierung und Angst von queeren Menschen im Dienstverhältnis der katholischen Kirche zu outen. Diese Initiative zielt aber umfassender darauf ab, menschenfeindliche lehramtliche Aussagen in Dokumenten der kath. Kirche zu korregieren. Der Weg dahin wird sicher lang - durch den Mut auch unserer Kolleg*innen aus dem Bistum Trier, die an der Initiative beteiligt sind, kommt Bewegung auf. Wir werden dies im Rahmen der mitarbeitervertretungsrechtlichen Möglichkeiten als SoMAV unterstützen.


Selbstverpflichtung des Generalvikars von Trier

Am 14.12.1989 konstituierte sich die erste Sondervertretung des Bistum Trier (SoMAV). Seit dem versucht diese besonderes Form der Mitarbeitervertretung die Interessen der Kolleg*innen zu vertreten, die an andere Rechtsträger abgeordnet sind (z.B. Lehrer*innen an staatlichen Schulen, Organist*innen und Küster*innen in Krankenhäusern (wenn sie beim Bistum angestellt sind) oder Reinigungskräfte und Sekretär*innen in den muttersprachlichen Gemeinden).

In besonderer Weise sind der SoMAV die pastoralen Kolleg*innen zugeordnet, die an vielfältigen Stellen ihren Dienst im Bistum Trier (oder auch außerhalb) tätigen.

Nicht immer waren Entscheidungen zur Veränderung der Mitarbeitervertretungsordnung für die Arbeit der SoMAV positiv. So wurde ihr beispielsweise im Laufe der Zeit das Zustimmungsrecht bei Versetzungen genommen – eine deutliche Verschlechterung im Sinne einer Arbeit auf Augenhöhe zwischen Dienstgeber und Mitarbeitervertretung.

Auf der anderen Seite ist es aber über die Jahre hinweg gelungen, zusammen mit unseren jeweiligen Dienstgebervertreter*innen, die Arbeit der SoMAV immer mehr zu profilieren. Mit etwas Stolz können wir sicher sagen, dass die Meinungen und Positionen der SoMAV Gehör finden und der Dienstgeber die Beratung der SoMAV auch deutlich einfordert.

Sicher gibt es noch viele Baustellen auf dem Weg zu einer echten partizipativen Kirche – auch und besonders was die effektive Interessensvertretung der Mitarbeitenden angeht. Da ist noch viel Luft nach oben.

Für uns als eure Mitarbeitervertreter*innen sind die jährlichen Versammlungen ein wichtiger Ort, um uns mit euch auszutauschen – damit wir eure Interessen auch wirklich vertreten können. Eure vielfältigen positiven und auch kritische Rückmeldungen sind für uns Wegweiser für die Vertretungsarbeit.

Insofern freuen wir uns auf die nächsten Jahre auf dem Weg zu einer synodalen Kirche in allen Bereichen und sind gespannt, welche Herausforderungen und Veränderungen auch die Mitarbeitervertretungsarbeit erfahren wird.

An dieser Stelle möchten wir uns für euer Vertrauen in unsere Arbeit recht herzlich bedanken.

Unser Dank gilt auch den ca. 50 Kolleg*innen, die sich in den letzten 30 Jahren für dieser Arbeit engagiert haben und so die Dienstgemeinschaft deutlich mitgeprägt haben.

Ad multos annos!