Immer wieder gibt es Rückfragen dazu, welche Schäden über die Dienstreise Fahrzeugversicherung abgedeckt sind.

Der Dienstgeber hat hierzu im vergangenen Jahr mehrere Informationen veröffentlicht. Die entsprechenden Schreiben findet ihr hier:

  1. Informationen zum Versicherungsschutz im Bistum Trier (Stand Januar 2025, veröffentlicht im Juli 2025)
  2. Auszug aus dem Kirchlichen Amtsblatt vom Oktober 2025, Nr. 467, Dienstreise-Fahrzeugversicherung
  3. Intranet-Beitrag vom 10.10.2025, Inside BGV-Konferenz vom 16.09.2025:
    Anspruch auf Schadensersatz gegen den Dienstgeber anlässlich eines Unfallschadens auf einer Dienstfahrt

Eine zentrale Neuerung betrifft die Werkstattbindung. Diese ist nun wie folgt geregelt:

„Vom Bistum Trier wird verbindlich festgelegt, dass Partnerwerkstätten zu nutzen sind (Ausnahme: Leasingfahrzeuge). Andernfalls wird der anfallende Selbstbehalt vom Bistum Trier nicht übernommen, sondern der zuständigen Dienststelle in Rechnung gestellt. Eine aktuelle Übersicht des jeweils gültigen Werkstattnetzes erhalten Sie nach Schadenmeldung von Ihrem zuständigen Ansprechpartner der Versicherung Ecclesia.“ (Informationen zum Versicherungsschutz im Bistum Trier, Stand Januar 2025, Seite 22)

Anlass für diese Information sind Nachfragen eines Mitarbeiters zu zwei Fahrzeugschäden:

  • Innenraumschaden bei einem Materialtransport
  • Reifenschaden auf einer Ferienfreizeit

Nach Klärung durch das BGV wurde entschieden, dass beide Schäden nicht unter den Versicherungsschutz des Bistums Trier fallen.

Uns ist bewusst, dass Mitarbeitende ihren privaten PKW häufig selbstverständlich für dienstliche Zwecke einsetzen, z. B. für Materialtransporte, Einkäufe oder Begleitfahrten. In solchen Fällen kann es jedoch vorkommen, dass Schäden aus eigener Tasche bezahlt werden müssen.

Wir empfehlen daher, bei Unklarheiten oder offenen Fragen vor Antritt einer Dienstreise mit der zuständigen Abteilung im BGV abzuklären, ob das geplante Vorhaben vom Versicherungsschutz des Dienstgebers umfasst ist.

Alle weiteren Informationen finden sich hier:

Versicherung Mitarbeitende Bistum Trier

Liebe Kolleg*innen,

immer wieder wurde an uns der Wunsch herangetragen, dass wir uns für die Möglichkeit einer Weiterarbeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze zum Renteneintritt einsetzen.

Mit unserem Dienstgebervertreter, Direktor Dillenburg, haben wir dies beraten und wir konnten uns so verständigen, dass wir diese Möglichkeit testen wollen.

In einer gemeinsamen Arbeitsgruppe Rahmenkriterien für eine solche Möglichkeit entwickelt.

Im Amtsblatt Februar 2026 findet ihr nun den Verweis auf diese Möglichkeit. Anbei stellen wir euch die Rahmenregelungen zur Verfügung. Wir haben vereinbart, dass wir diese Möglichkeit erproben und auch entsprechend auswerten. Sollte es von eurer Seite Hinweise zur Umsetzung dieser Möglichkeit geben, bitten wir um entsprechende Hinweise.

Von unserer Seite möchten wir auf zwei Punkte besonders hinweisen:

a) Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Weiterarbeit in der Rente. Es braucht hierzu den Willen aller Beteiligten. Insofern empfehlen wir euch, frühzeitig mit dem B 5 in Kontakt zu gehen, wenn ihr von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollt.

b) Es empfiehlt sich, einen Rentenberater aufzusuchen, um die individuellen Möglichkeiten genau zu prüfen. Gerade in diesem Feld ändern sich die Gesetzeslagen (Stichwort: Aktivrente, Betriebsrentenstärkungsgesetz) zurzeit sehr dynamisch.

 

Arbeiten in der Rente - Infos zur Weiterbeschäftigung Msgr. Dillenburg