Die Rechtsgrundlage für die Arbeit der Sondervertretung (SoMAV) ist in der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) des Bistums Trier beschrieben.
Dort heißt es zur Bildung und Zusammensetzung der SoMAV im § 23 MAVO:
§ 23 Bildung und Zusammensetzung
(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die von ihrem Dienstgeber einer Einrichtung eines anderen kirchlichen oder nichtkirchlichen Rechtsträgers zugeordnet worden sind, bilden eine Sondervertretung.
(2) Die Sondervertretung des Bistums Trier bilden neben den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bis-tums Trier nach Abs. 1 die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Berufsgruppe der Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten bzw. der Berufsgruppe der Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten sowie die Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten, die Gemeindeassistentinnen und Gemeinde-assistenten. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus den in Satz 1 genannten Berufsgruppen, die zu 100 Prozent ihres Beschäftigungsumfanges in der Dienststelle „Bischöfliches Generalvikariat Trier“ tätig oder die für den Personaleinsatz zuständig sind, gehören nicht zur Sondervertretung des Bistums Trier.
(3) Die Sondervertretung des Bistums Trier besteht aus 11 Mitgliedern. 6 Mitglieder werden aus der Be-rufsgruppe der Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten bzw. Pastoralassistentinnen und Pastoral-assistenten gewählt. 5 Mitglieder werden aus der Berufsgruppe der Gemeindereferentinnen und Gemein-dereferenten bzw. der Gemeindeassistentinnen und Gemeindeassistenten gewählt. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bistums Trier, die im Sinne des Absatzes 1 zugeordnet sind, üben ihr aktives und passi-ves Wahlrecht in der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Satz 2 aus.
Die wichtigesten Aufgaben der SoMAV sind im § 23 d MAVO beschrieben:
§ 23 d Beteiligung
(1) Für die Zusammenarbeit zwischen Dienstgeber und Sondervertretung gelten die §§ 26 und 27 entsprechend.
(2) Die Sondervertretung ist zuständig für die Mitwirkung in den nachstehend aufgeführten Angelegenheiten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gemäß § 23 Abs. 1 und 2, soweit es sich um eine Maßnahme des Dienstgebers handelt:
- Anhörung und Mitberatung in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 9, 12 bis 15, 17 sowie in Fällen der Nr. 18 ohne ausdrückliche Sendung.
- Anhörung und Mitberatung bei ordentlicher Kündigung gemäß § 30.
- Anhörung und Mitberatung bei Massenentlassungen entsprechend § 30 a.
- Anhörung und Mitberatung bei außerordentlicher Kündigung gemäß § 31.
- Vorschlagsangelegenheiten gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1, 2 ,4 bis 10 und 12.
- Zustimmung bei Anstellung nach Maßgabe der Bestimmungen in § 34 Abs. 1.
- Zustimmung bei sonstigen persönlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Bestimmungen in § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 und 10.
- Zustimmung bei Angelegenheiten der Dienststelle gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 und 9 bis 11.
- Antragsangelegenheiten gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 und 9 bis 11.
Das Recht zum Abschluss von Dienstvereinbarungen steht der Sondervertretung in den Fällen des § 38 Abs. 1 Nr. 4 bis 8 sowie 10 bis 13 und in Fällen der Nr. 14 im Hinblick auf § 24 Abs. 4 und 5 zu.
Bei Zuordnung zu einem kirchlichen Rechtsträger ist im Übrigen die Mitarbeitervertretung der Einrichtung nach Maßgabe der Bestimmungen der MAVO zuständig.
(3) Gemeinsame Sitzungen und Gespräche des Dienstgebers und der Sondervertretung werden in entsprechender Anwendung des § 39 durchgeführt.