Wenn MitarbeiterInnen sich dazu entscheiden ihre wöchentlichen Arbeitszeit zu verringern, stellt sich oft die Frage, welche Möglichkeiten es diesbzüglich gibt. Die beiden Möglichkeiten, die für MitarbeiterInnen des Bistums Trier in Frage kommen, werden im Folgenden vorgestellt.

 

Möglichkeit 1: § 15 KAVO

 

Voraussetzung:

  • tatsächliche Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen
  • kein Vorliegen von dringenden dienstlichen bzw. betrieblichen Belangen

 

Dauer:
grundsätzlich: zeitlich begrenzte Reduzierung der Arbeitszeit

  • beim Erstantrag bis zu fünf Jahren
  • Die Reduzierung kann auf Antrag verlängert werden (Einzelheiten siehe § 15 Abs. 1 KAVO)
  • Nach Ablauf der vereinbarten Zeit gilt die bisher vertraglich vereinbarte Arbeitszeit.

Erläuterung:

Die Reduzierung der Arbeitszeit nach § 15 KAVO führt lediglich zur Änderung des bestehenden Vertrages in Bezug auf die Arbeitszeit. Die anderen vertraglich geregelten Bestandteile des Arbeitsverhältnisses wie z.B. Tätigkeit und Arbeitsort bleiben hiervon grundsätzlich unberührt. Das führt dazu, dass nach Ablauf der vereinbarten Zeit das Arbeitsverhältnis so fortgeführt wird, wie es vor der Reduzierung der Arbeitszeit bestanden hat.

 

 

Möglichkeit 2: § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)

 

Voraussetzung:

  • Arbeitsverhältnis besteht länger als 6 Monate
  • Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer
  • Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber zuzustimmen, es sei denn, dem stehen betriebliche Gründe entgegen.
    Ein betrieblicher Grund liegt nach § 8 Abs. 4, S. 2 TzBfG vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.

 

Dauer:
Es handelt sich um eine dauerhafte Reduzierung der Arbeitszeit

(Nach § 9 TzBfG besteht unter den dort genannten Voraussetzungen die Möglichkeit einen Antrag auf Erhöhung der Arbeitszeit zu stellen.) 

 

 

 

 

Ergänzung!!!

 

Möglichkeit 3: Für Schwerbehinderte nach § 81 Abs. 5 SGB IX

Vorraussetzung:

  • Verlangen des schwerbehinderten Menschen
  • die kürzere Abeitszeit ist wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig, dies muß durch den schwerbehinderten Menschen mittels medizinischen Attests nachgewiesen werden oder auch Bescheid eines Rentenversicherungsträgers über teilweise Erwerbsminderung.
  • für den Arbeitgeber zumutbar und nicht mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden
  • Arbeitsschutzvorschriften oder beamtenrechtliche Vorschriften stehen nicht entgegen

Dauer:

zeitweise oder zeitlich unbegrenzt