Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof in Bonn (KAGH) hat am 20.11.15 sein Urteil im Verfahren des Bistums Trier gegen die Gesamtmitarbeitervertretung (GesMAV) gefällt. Es ging dabei um die Frage, ob eine MAV das Recht hat, zu bestimmten Angelegenheiten und in bestimmten Situationen, die sich aus ihrer Aufgabe ergeben, Pressemitteilungen zu verfassen und damit an die Öffentlichkeit zu gehen. Das Gericht hat die Klage des Bistums Trier abgewiesen.

Die Vorinstanz in Mainz hatte das Recht auf Öffentlichkeit grundsätzlich bejaht – aber auch den Rahmen aufgezeigt, in dem dies möglich ist. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Bistum und MAV schließe, so das Mainzer Gericht im November 2014, eine effektive Interessenvertretung nicht aus. In diesem Zusammenhang stehe der MAV in ihrer Öffentlichkeitsarbeit das Recht auf freie Meinungsäußerung zu.

Das Bistum Trier hatte gegen dieses Urteil Revision beim KAGH eingelegt. Bereits in der mündlichen Verhandlung im Juli führte der Gerichtshof aus, dass er nicht erkennen könne, was an dem Urteil aus Mainz falsch sein solle. Dem Bistum wurde nahe gelegt, die Revisionsklage zurückzuziehen. Diesem Hinweis des Gerichts hat das Bistum nicht entsprochen, so dass es heute zur Urteilsverkündung kam.

Im Urteil führte das Gericht nun aus, dass im Hinblick auf die Form – also die Betreibung einer Homepage – das Bistum selbst durch die Ermöglichung dieser Art der Öffentlichkeitsarbeit der GesMAV implizit das Recht eingeräumt hat, die Öffentlichkeit zu erreichen. Insofern kann die Form für die anhängige Frage nicht entscheidend sein.

Entscheidend ist vielmehr die Frage, ob die GesMAV die Grenzen der vertrauensvollen Zusammenarbeit überschritten hat. Das ist im vorliegenden Fall zu verneinen. Eine Kritik in sachlicher Form ist kein Verstoß gegen diesen Grundsatz. Auch die Bischöfe gehen davon aus, dass es selbstverständlich zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern Interessensgegensätze geben kann.

Insofern bestätigte der KAGH das Urteil des KAG in Mainz und betonte, dass das dortige Gericht in seiner sachlichen Abwägung für die notwendige Klarheit gesorgt hat.

Schlussfolgernd schloss der Präsident des KAGH mit den Worten: „Die vertrauensvolle Zusammenarbeit ist nicht zu beanstanden!“

Diese Urteil hat bundesweite Bedeutung für alle MAVen.