Liebe Kolleg*innen,

zur Zeit erreichen uns Anfragen bzgl. der Umsetzung der bischöflichen Präventions- und Interventionsordnungen im Rahmen der Missbrauchsprävention.

Dies nehmen wir zum Anlass, um (erneut) über den arbeitsrechtlichen Stand zu informieren.

 

a) Verhaltenskodex (VK)

Die Präventionsordnung sieht vor, dass Rechtsträger oder Einrichtungen einen VK entwickeln sollen. Dies ist aufgrund der bischöflichen Ordnung möglich für Ehrenamtliche und Kleriker, die für diese dann auch einen verbindlichen Charakter entwickeln können.

Ausgeschlossen ist dies für Mitarbeitende, die einen KAVO-Arbeitsvertrag haben. Arbeitsrechtliche Regelungen werden durch die KODA in der KAVO erlassen. Dies ist vor 2 Jahren auch durch die Anlage 22 der KAVO passiert. Nur und ausschließlich die dort genannten Rechte und Pflichten sind also für GR und PR verbindlich.

Im Hinblick auf einen VK ist dort benannt, dass es zur Zeit nur möglich ist, einen VK als Dienstvereinbarung zwischen einer MAV und einem entsprechenden Dienstgeber zu erlassen. Eine solche Dienstvereinbarung zwischen der SoMAV und dem Dienstgeber gibt es nicht.

Alternativ kann ein Musterverhaltenskodex angewendet werden, den die KODA aber noch nicht erlassen hat.

D.h. konkret:

  • für den Bereich der GR und PR gibt es zurzeit keinen VK
  • ein VK, der durch eine Pfarrei, einen PastR oder irgend jemand anderen erlassen wird, hat keine rechtliche Bedeutung für GR und PR

 

b) Institutionelle Schutzkonzepte (ISK)

Die rechtliche Lage ist hier so ähnlich, aber umfassender als beim VK. Auch hier sind Träger durch die bischöfliche Ordnung aufgefordert, ISKs zu erstellen.

Im Hinblick auf Mitarbeitende, die einen KAVO-Arbeitsvertrag haben, gilt auch hier: nur die Rechte und Pflichten der Anlage 22 sind verbindlich. Sollten ISK abweichende oder weitere arbeitsrechtliche Regelungen enthalten, entfalten sie keine Wirksamkeit für GR und PR.

Insbesondere darin oft zu findende Selbstauskunfts- oder Selbstverpflichtungserklärungen sind nur im Rahmen der Regelungen der Anlage 22 möglich.

Selbstauskunftserklärungen können danach nur bei der Einstellung oder bei einer erstmaligen Versetzung oder Abordnung in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, in Einrichtungen und in sonstigen Tätigkeitsbereichen, zu deren Aufgabe die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen oder schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen gehört, verlangt werden.

Eine Verpflichtung zur Abgabe einer Selbstverpflichtungserklärung ist nicht vorgesehen.

Regelungen in einem ISK können also GR und PR nicht zu mehr oder etwas anderem verpflichten. Insofern besteht auch keine Notwendigkeit, im Hinblick auf arbeitsrechtliche Fragen, ein ISK durch eine Unterschrift anzuerkennen.

 

c) Teilnahme an Präventionsschulungen

Die Anlage 22 der KAVO regelt auch, dass Mitarbeitende, die in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, in Einrichtungen und in sonstigen Tätigkeitsbereichen, zu deren Aufgabe die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen oder schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen gehört, regelmäßig an Präventionsschulungen teilnehmen müssen. Diese werden vom Dienstgeber organisiert und die Mitarbeitenden dazu geladen.

Alle anderen Mitarbeitende können an solchen Schulungen teilnehmen – sie sind dazu aber nicht verpflichtet.

 

Viele Grüße

Eure SoMAV