Aktueller Hinweis:

Auch wenn weiterhin die Anlage 9 der KAVO existiert - die dort getroffenen Regelungen sind am 31.12.2022 ausgelaufen. Die Regelungen der KAVO hängen eng zusammen mit den tariflichen Regelungen des TVöD-VKA. Da noch kein neuer Tarifvertrag abgeschlossen wurde, ist zur Zeit völlig unklar, ob und wie es mit Regelungen zur Altersteilzeit weiter geht. Die KODA wird entsprechend informieren. 

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Es besteht ein Rechtsanspruch auf Altersteilzeit für ein Kontingent von 2,5% der Mitarbeitenden, die älter als 60 sind. Rechtzeitige individuelle Beratungen werden empfohlen.

  • § 31 der KAVO regelt die Altersteilzeitarbeit.

Für die Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit und flexibler Altersarbeitszeit finden die Bestimmungen der Anlage 9 Anwendung.

  • § 3 der Anlage 9 weist darauf hin, dass Altersteilzeit, ohne dass darauf ein Rechtsanspruch besteht, in Restrukturierungs- und Stellenabbaubereichen bei dienstlichem oder betrieblichem Bedarf vereinbart werden kann, wenn die persönlichen Voraussetzungen nach § 5 der Anlage 9 vorliegen. Die Festlegung der in § 3 Satz 1 der Anlage 9 genannten Bereiche und die Entscheidung, ob, in welchem Umfang und für welchen Personenkreis dort Altersteilzeitarbeit zugelassen wird, erfolgt durch den Dienstgeber.