Da es immer mal wieder Unsicherheiten gibt, wie mit Fahrten außerhalb des Bistums umzugehen ist, haben wir den Dienstgeber um Klarstellung gebeten.

Für die pastoralen Mitarbeiter gilt gemäß § 30 KAVO die Regelungen der Anlage 8 zur KAVO bzgl. Dienstfahrten. In dieser gibt es keine besonderen Regelungen mehr für die Anordnung und Genehmigung von Dienstfahrten außerhalb des Bistums, die einen Genehmigungsvorbehalt des Generalvikars vorsehen, wie es in der früheren Regelung der Fall war.

Die Anordnung und Genehmigung von Dienstfahrten erfolgt über den jeweiligen Vorgesetzten. Dies gilt auch für Fahrten außerhalb des Bistums.

Gemäß Ziffer 5.3 des Statutes für Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten im Bistum Trier sind das für die Berufsgruppe der PastoralreferentInnen die im Einsatzbereich für die Leitung Verantwortlichen (Mitglied des Leitungsteams mit Übertragung der delegierten Dienstvorgesetzenschaft) und gemäß Ziffer 5.4.3.2 des Statutes  für Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten im Bistum Trier für die Berufsgruppe der GemeindereferentInnen die im Einsatzbereich für die Leitung verantwortlichen Priester (i.d.R. der Pfarrer).