Die KAVO sieht als eine Sonderform der Arbeit die Nachtarbeit vor, also Arbeitszeit in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr.

 

Wer in dieser Zeit – und dies gilt auch für Gemeinde- und PastoralreferentInnen – Arbeitsleistungen erbringt (denkbar wären z.B. PGR-Sitzungen, Freizeitmaßnahmen, Elternabende usw.), der hat Anspruch auf einen zusätzlichen Ausgleich in Form von Geld. Dies ist entsprechend in § 13 KAVO Bistum Trier geregelt.

 

Die SoMAV hat beim Dienstgeber nun erreicht, dass solche Arbeitsleistungen formlos, mit dem Bestätigungsvermerk des Vorgesetzten versehen, bei der Personalverwaltung im BGV eingereicht werden können. Von dort werden dann entsprechende Zahlungen angewiesen.