- Grundsätzliche Regelung § 35 KAVO:
(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern soll auf Antrag Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge gewährt werden, wenn sie
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen.
Der Sonderurlaub ist auf 5 Jahre zu befristen. Er kann verlängert werden, der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Sonderurlaubs zu stellen.
(2) Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge aus anderen als den in Abs. 1 Unterabsatz 1 genannten Gründen kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten.
- Auf was sollte man achten?
- Wichtig ist die Gestaltung der individuellen vertraglichen Regelungen zum Sonderurlaub über die Länge, Verlägnerungsmöglichkeiten und Regelungen, die die Rückkehr an die alte Stelle betreffen.
- Empfehlung: Rechtzeitige (ca. 6 Monate vorher ) Meldung beim Dienstgeber, dass der Sonderurlaub endet (d.h. eigenes Interesse bekunden)
- Information und Beratung durch die SoMAV einholen